Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

öb.)

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XI

nicht  über  fünf  Thaler  oder  82  Gulden  vom  Centner  betragen,  in  unbeschränkter
Menge  eingehen.

Höher  belegte  Gegenstände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter  eingeführt  werden,
  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den  Betrag
von  fünfzig  Thalern  over  871  Gulden  nicht  übersteigen.  6

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Beschränkung  hinsichtlich
  des  Betrags  erheben.  «

Bei  Nebenämtern  zweiter  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Waaren,  welche  mit  geringeren  Sätzen  als  sechs  Thalern  oder  101  Gulden  vom
Centner  belegt  sind,  und  Vieh  dürfen  über  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  in  Mengen
eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung  oder  den
ganzen  Vieh-Transport  den  Betrag  von  zebn  Thalern  oder  171  Gulden  nicht  übersteigen.


Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  aber  nur  in  Mengen  von
höchstens  zehn  Pfund  im  Einzelnen  über  solche  Nebenämter  zulässig,  mit  der  Maaßgabe,
  daß  auch  die  Gefälle  von  den  in  einem  Transport  eingehenden  Waaren  solcher
  Art  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder  171  Gulden  nicht  übersteigen  dürfen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  bis  zum  Betrage  von
zehn  Thalern  oder  171  Gulden  erheben.

Insoweit  Nebenzollämter  von  ver  betreffenden  obersten  Finanzbehörde  erweiterte  Abfertigungs-Befugnisse
  erhalten,  werden  darüber  geeignete  Bekanntmachungen  ergehen.

Die  Gefälle  müssen  bei  den  Nebenzollämtern  sogleich  erlegt  werden,  insofern  dieselben
  nicht  ausnahmsweise  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  ermächtigt  werden.

.  Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht  versteuert:

alle  Waaren-Quantitäten  unter  rogo  des  Centners.  Gefällebeträge  von  weniger
als  sechs  Silberpfennigen  oder  einem  Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erhoben.  In
bewdartei  Beziehungen  bleiben  im  Falle  des  Mihbrauchs  oͤrtliche  Beschränkungen  vorehalten
  *4½

Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  *  uno  Silbermünzen  der  sämmtlichen
  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünge  —  bei  Entrichtung  der
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  anzunehmen  sind,  wird  auf  die  besonderen
  Kundmachungen  verwiesen.