Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Capitalsteuer von den Staats-Schuldscheinen. 
In Folge der bei der Staatsschuld eingetretenen Veränderungen, wird in Ansehung 
der Capital-Steuer-Entrichtung von den Staats-Schuldscheinen Nachstehendes zur ffentlichen 
Kenntniß gebracht: 
1) Die mit Scheinen auf den Inhaber verbrieften Capitalien (vergl. Verfügung vom 
24. Juni 18.13, Reg. Blatt S. 420) sind zur jährlichen Capitalsteuer-Aufnahme, gleich anderen 
Capitalien, auch dann anzuzeigen, wenn sie zwar nach ihrer Ausstellung auf Namen einge- 
schrieben, hiebei aber die Zins-Coupons nicht an die Staatsschulden-Zahlungs- 
Casse zurückgegeben worden sind. 
2) Ist dagegen, bei dem Einschreiben auf Namen auch die Zurückgabe der Coupons 
erfolgt, so daß die Zinserhebung ebenso wie von den ur sprünglich auf Namen gestellten 
Scheinen gegen Quittung geschieht; so wird die Steuer nicht in den nach der Fassion zu 
bezahlenden Betrag eingerechnet, sonvern bei der Casse von der Zinszahlung abgezogen. 
3) Im Einvernehmen mit der ständischen Schulden-Verwaltungsbehörde ist die Anord= 
nung getroffen, daß, vom 1. Juli 1840 an, von den ursprünglich auf Namen gestellten wie 
von ven nachher, unter Zurückgabe der Coupons, auf Namen eingetragenen Schuldposten 
der Steuerbetrag bei der Casse auf Einmal von ver ersten halbjährlichen Zinszahlung in 
Abzug gebracht werde. 
Stuttgart den 1. März 1846. Gärttner. 
  
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Assessorsstelle bei dem katholischen Kirchenratbe 
haben sich binnen drei Wochen bei der gedachten Bebörde vorschriftmäßig zu melden. 
2) Die Bewerber um das erledigte in zweiter Besolvungsklasse stehende Oberamt Back= 
nang werden aufgefordert, ihre Meldungen binnen vrei Wochen bei der Regierung des 
Reckarkreises vorschriftmäßig einzureichen. 
3) Die Bewerber um die erledigte in der ersten Besoldungsklasse stehende Revierförsters- 
stelle zu Langenbrand, Forsts Neuenbürg, werden aufgefordert, binnen drei Wochen bei 
der Finanzkammer des Schwarzwaldkreises vorschriftmäßig sich zu melden.
	        
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