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sachen der Exemten nur dann zulässig, wenn die Hauptsumme der Beschwerde, mit
Ausschluß der Zinsen und Kosten, fünfzig Gulden oder darüber, oder eine immerwäh
rende Rente von mehr als zwei Gulden jährlich beträgt.
2) In den bei dem fürstlichen Appellations-Gerichte in zweiter Instanz entschiedenen Rechts-
sachen ist die Appellation nur zulässig, wenn die Hauptsuminc der Beschwerde, mit
Ausschluß der Zinsen und Kosten,
a) im Falle der Gleichförmigkeit der Erkenntnisse der beiven vorigen Instanzen fünf-
hundert Gulden oder darüber, oder eine immerwährende Rente von mehr als
zwanzig Gulven jährlich, und
b) im Falle die Erkenntnisse der beiden vorigen Instanzen nicht gleichförmig find,
dreihundert Gulren oder darüber, oder eine immerwährende Rente von mehr als
zwölf Gulden jährlich beträgt.
K. 7.
Natural-Gefälle werden mit drei vom hundert kapitalisirt. Bei unständigen Renten
oder Gefällen wird eine Durchschnittsfsumme von neun Jahren zum Maßstabe angenommen.
Kann diese Durchschnittssumme nicht ausgemittelt werden, so ist der einjährige Ertrag zu
schätzen und sodann diese Schätzung zur Norm anzunehmen.
Bei Dienstbarkeiten, welche sich auf einen jährlichen Ertrag jurüsfführen lassen, dient
dieser Ertrag zum Maßstabe.
Jedoch sind Dienstbarkeiten, welche einem Grundstücke ankleben, ohne Unterschied als appel-
label anzunehmen; es wäre dann, daß der Kapitalwerth des dienenden oder des herrschenden
Guts, je nachdem der Besitzer des einen oder des andern die Appellation ergriffen hat,
nicht einmal die in §&. 6 bestimmte Beschwerdesumme erreichte.
K. 8.
Ohne Rücksicht auf die Summo ist die Appellation zulässsg, wenn der Streitgegenstand
entweder eine reine Ehrensache oder das ganze Vermögen der appellirenden Parthei betrifft.
8. O.
Bei Klagen über unheilbare Nichtigkeit des Verfahrens kommt die Größe oder der
Werth des Streitgegenstandes oder der Beschwerde nicht in Betrachtung.
Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nur dann begründet werden, wenn ein wesentlicher
Mangel in der Person des Richters, oder von Seite der streitenden Theile, oder an den
Bestandtheilen des Prozesses vorhanden ist, over wenn gegen ein vorliegendes rechtskräftiges