Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

117 
sachen der Exemten nur dann zulässig, wenn die Hauptsumme der Beschwerde, mit 
Ausschluß der Zinsen und Kosten, fünfzig Gulden oder darüber, oder eine immerwäh 
rende Rente von mehr als zwei Gulden jährlich beträgt. 
2) In den bei dem fürstlichen Appellations-Gerichte in zweiter Instanz entschiedenen Rechts- 
sachen ist die Appellation nur zulässig, wenn die Hauptsuminc der Beschwerde, mit 
Ausschluß der Zinsen und Kosten, 
a) im Falle der Gleichförmigkeit der Erkenntnisse der beiven vorigen Instanzen fünf- 
hundert Gulden oder darüber, oder eine immerwährende Rente von mehr als 
zwanzig Gulven jährlich, und 
b) im Falle die Erkenntnisse der beiden vorigen Instanzen nicht gleichförmig find, 
dreihundert Gulren oder darüber, oder eine immerwährende Rente von mehr als 
zwölf Gulden jährlich beträgt. 
K. 7. 
Natural-Gefälle werden mit drei vom hundert kapitalisirt. Bei unständigen Renten 
oder Gefällen wird eine Durchschnittsfsumme von neun Jahren zum Maßstabe angenommen. 
Kann diese Durchschnittssumme nicht ausgemittelt werden, so ist der einjährige Ertrag zu 
schätzen und sodann diese Schätzung zur Norm anzunehmen. 
Bei Dienstbarkeiten, welche sich auf einen jährlichen Ertrag jurüsfführen lassen, dient 
dieser Ertrag zum Maßstabe. 
Jedoch sind Dienstbarkeiten, welche einem Grundstücke ankleben, ohne Unterschied als appel- 
label anzunehmen; es wäre dann, daß der Kapitalwerth des dienenden oder des herrschenden 
Guts, je nachdem der Besitzer des einen oder des andern die Appellation ergriffen hat, 
nicht einmal die in §&. 6 bestimmte Beschwerdesumme erreichte. 
K. 8. 
Ohne Rücksicht auf die Summo ist die Appellation zulässsg, wenn der Streitgegenstand 
entweder eine reine Ehrensache oder das ganze Vermögen der appellirenden Parthei betrifft. 
8. O. 
Bei Klagen über unheilbare Nichtigkeit des Verfahrens kommt die Größe oder der 
Werth des Streitgegenstandes oder der Beschwerde nicht in Betrachtung. 
Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nur dann begründet werden, wenn ein wesentlicher 
Mangel in der Person des Richters, oder von Seite der streitenden Theile, oder an den 
Bestandtheilen des Prozesses vorhanden ist, over wenn gegen ein vorliegendes rechtskräftiges
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.