Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nur bei dem hoheren Richter, mithin bei dem Ober- 
Tribunal, angebracht werden. Soll Suspenstv-Wirkung eintreten; so muß jene gleichzeitig 
mit der Einreichung gerechtfertigt werden. 
Abschnitt III. 
Von der Revision. 
## 20. 6 
Das Ober-Tribunal bildet unter den nachstehenden Voraussetungen die Revisions= 
Instanz. Hiebei sind jedesmal die vorigen Referenten von der Berathung und Entscheidung 
gänglich auszuschließen, und es ist neben dem neuen Referenten ein Correferent zu bestellen. 
8. 21. 
Die Revision gegen Erkenntnisse des Ober-Tribunals findet nur dann Statt, wenn 
dasselbe in zweiter Instanz eine Rechtssache verbandelt und entschieden hat, und wenn zu- 
gleich der Gegenstand der Beschwerde von der in 8. 6, Ziff. 2, b. S. 7, 8 erwähnten Groöße 
oder Beschaffenheit ist. 
Daher steht dieses Rechtsmittel denjenigen Partheien zu, welche dem fürstlichen Appel- 
lations-Gerichte in erster Instanz untergeben und bei demselben belangt worden, oder welche 
gegen den Exemten in erster Instanz bei diesem Gerichte aufgetreten sind. 
8. 22. 
Das Rechtsmittel der Revision ist jedoch in allen denjenigen Fällen nicht zuzulassen, 
in welchen das Ober-Tribunal als Appellations-Gericht ein in erster Instanz von dem fürsl- 
lichen Appellations-Gerichte gefälltes Erkenntniß unbedingt bestätigt hat. 
+ 23. 
Die Revision muß innerbalb der Nothfrist von neunzig Tagen, von Zeit der Insi- 
nuation des Urtheils an gerechnet, mittelst Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Ober- 
Tribunal ergriffen werden. 
Der Tag jener Insinuation kommt hiebei nicht in Berechnung. 
In Ansehung der weiteren Verhandlungen findet der im &. 17 bestimmte Grundsatz Statt.
	        
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