Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Zur Verfassung von gerichtlichen Schriften überhaupt ist nur Jener befugt, welcher in 
einem der beiderseitigen Staaten zur Ausübung der gerichtlichen Praxis legitimirt ist. 
Außergerichtliche Eingaben und Beschwerden können von dem Betheiligten selbst oder 
von einem nach der eben erwähnten Bestimmung befähigten Rechtsfreunde eingereicht werden. 
Die Bearbeitung von Armensachen liegt den Hohenzollern-Hechingenschen Anwälten. 
ausschließlich ob. 
Dem Ober-Tribunal wird jährlich, je auf den 31. December, ein amtliches Verzeichniß 
der Veränderungen, welche in dem Personalstande der in dem Fürstenthum Hohenollern- 
Hechingen zur Rechtspraris ermächtigten Personen eingetreten sind, mitgetheilt werden. 
Die gleiche Mittheilung hinsichtlich der Königlich Württembergischen Rechtsanwälte wird. 
von Seite des Königlichen Justiz-Ministerium an das fürstliche Appellations-Gericht erfolgen. 
8. 44. 
Hinsichtlich etwaiger Nichtigkeits-Beschwerden gegen Erkenntnisse des Ober-Tribunals 
wird die nähere Bestimmung vorbehalten. 
g. 45. 
Vorstehende Oberappellations-Gerichts-Ordnung ist nach geschehener öffentlicher Bekannt. 
machung in dem Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen von sämmtlichen Behörden und Par- 
theien in allen vorkommenden Faͤllen auf das Genaueste zu befolgen.
	        
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