Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

129 
so wie an 
dem Rittershof bei Oberbalbach, 
der Falkensteiner Markung bei Stein und 
dem Taschenwald bei Schluchtern. 
Art. 3. 
Diese gegenseitige Abtretung beschränkt sich auf die den beiden höchsten Souverainen in 
den betreffenden Orten zustehenden Hoheitsrechte. Es bleibt daher jedem Staate das ge- 
sammte Domanialvermögen an Eigenthum, Grunvgefällen und nutzbaren Rechten, welche er 
in den vertauschten Orten besitzt, vorbehalten, wogegen er aber auch alle darauf ruhenden 
Lasten zu tragen hat. 
Die lehenherrlichen Rechte auf die in den abgetretenen Orten befindlichen adeligen Be- 
sitzungen gehen jedoch an den, den Ort erwerbenden Souverain über. 
Art. 4. 
In Ansehung der auf den beiderseitigen Staaten ruhenden Landesschulden werden die 
abgetretenen Orte von einem Beitrag zu Tilgung ver Schulden ihres bisherigen Staats- 
verbandes gegenseitig entbunden. 
Art. 5. 
Die aus dem Amtskörperschafts-Verband von Neckarsulm austretenden Gemeinden ha- 
ben einen verhältnißmäßigen Antheil an den nach Abzug des Aktivvermögens übrig bleiben- 
den Schulden dieser Körperschaft zu übernehmen. Es soll daher eine genaue Berechnung 
des Aktiv= und Passioskandes der Amtepflege Neckarsulm entworfen und der Schuldantheil 
der abgetretenen Orte nach dem körperschaftlichen Steuerfuß bestimmt werden. 
Dieser Schulvantheil ist innerhalb sechs Monaten nach vollzogener Uebergabe jener 
Orte an die Oberamtspflege zu bezahlen. 
Auf gleiche Weise haben sich diejenigen Orte, welche nur Parzellen einer zusammenge- 
setzten Gemeinde sind, von der sic nunmehr getrennt werden, mit dieser letzteren rücksichtlich 
ver gemeinschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten auseinander zu setzen. 
Sollte cine Vereinigung unter den betheiligten Körperschaften und Parzellen nicht zu 
Stande kommen, so ist die Sache an die dem bisherigen Oberamts-, beziehungsweise Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.