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Art. 13.
Pensionen und Ruhegehalte, welche etwa an Personen aus den abgetretenen Orten von
einem Staate gereicht werden, bleiben, so weit ihre Fortdauer rechtlich überhaupt begründet
ist, dem Staate zur Last, welcher sie bisher zu entrichten hatte.
Art. 14.
Den Einwohnern der abgetretenen Orte ist freigestellt, in den Staat, welchem sse bis-
her angehörten, innerhalb drei Jahren zurückzuwandern, sobald sic den gesetzlichen Bedingun-
gen der Auswanderung Genüge geleistet und in dem Staate, in welchen sie zurüuckkehren,
ein Gemeinde-Genossenschaftsrecht erworben haben. Nach Ablauf jener Zeit richtet sich die
Wiederaufnahme in den vorigen Staat lediglich nach den über die Einwanderung Fremder
bestehenden allgemeinen Bestimmungen.
Art. 15.
Die Uebergabe ver vie abgetretenen Orte betreffenden Akten ist von den beiderseitigen
Behörden so vorzubereiten, daß sie am Tage der Besitzergreifung vollzogen werden kann.
Aktenstücke, welche abgetretene und nicht abgetretene Orte zugleich begreisen, sollen, wenn es
thunlich ist, von einander getrennt werden. Wo dieses nicht ausführbar ist, werden sie als
gemeinschaftliche Urkunden angeschen und von demjenigen Theile aufbewahrt, welcher das
meiste Interesse dabei hat. Auf Verlangen hat vieser Theil den andern Einsicht oder Ab.
schrift davon nehmen zu lassen.
Art. 16.
Die verfassungsmäßig erforverliche Zustimmung der beiderseitigen Ständeversammlungen
zu gegenwärtigem Vertrag wird vorbehalten. Ist dieselbe ausgesprechen, so sollen dessen
Bestimmungen in Wirksamkeit treten und binnen drei Monaten von diesem Zeitrunkte an
die Uebergabe und Uebernahme der abgetretenen Orte durch beiderseitige Commissarien voll-
zogen werden.