Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Widdern, weil sie nach Württembergischem Rechte zu erlevigen sepen, gleich nach der Orts- 
übergabe an die Württembergischen Gerichte abgegeben werden sollen, sind vie beiden betbei- 
ligten Regierungen, in Folge von Anträgen der beiderseitigen Stände, nachträglich dahin 
übereingekommen, daß zwar die bei den Badischen Gerichten anhängigen Prozesse aus dem 
Orte Widrdern, welche noch in erster Instanz stehen, sogleich nach der Uebergabe des Orts 
an die Württembergischen Gerichte abgegeben werden sollen, die in den oberen Instanzen 
schwebenden Prozesse aber von dem Badischen höheren Gerichte, bei welchem dieselben an- 
hängig sind, bis zum Schlusse zu verhandeln und von demselben zu entscheiden seyen; was 
biermit, nach erfolgter gnädigster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät, nach- 
träglich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 7. März 1846. 
Prieser. Berolvdingen. 
Isoe##mmis 
Berichtigung. 
In der Nummer 14 des Regierungs-Blatts vom 10. März 1846, S. 115, ist in ver Ueberschrist der Versügung 
der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten anftatt „Hohenzollern-Sigmaringen“ zu lesen „Hohen. 
zollern= Hechingen.“ 
Gedruast bei G. Hasselbrint.
	        
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