Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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lichen  Gewalt  noch  nicht  entlassene  Kinder,  so  können  solche,  ohne  Rücksicht  auf  ihren
zufälligen  Geburtsort,  in  denjenigen  Staat  verwiesen  werden,  welcher  bei  ehelichen  Kindern
  den  Vater,  bei  unehelichen  die  Mutter  zu  übernehmen  hat.  Wenn  aber  die  Mutter
unebelicher  unselbstständiger  Kinder  nicht  mehr  am  Leben  ist,  und  letztere  bei  ihrem  Vater
befindlich  sind,  so  werden  sie  von  vem  Staate  mit  übernommen,  welcher  den  Vater  aufzunehmen
  hat.

Vorstehende  Bestimmung  bezieht  sich  allein  auf  den  Fall,  wenn  unselbstständige  Kinder
zugleich  mit  ihren  Eltern  übernommen  werden  sollen,  und  nicht  auf  den  Fall,  wenn  Kinder
allein,  obne  ihre  Eltern.  sey  es,  daß  diese  nicht  mehr  am  Leben  sind  oder  aus  sonstigen
Gründen,  aus  dem  einen  Staate  ausgewiesen  werden  sollen.  Vielmehr  gilt  bei  Kindern,
welche  allein,  ohne  Eltern,  von  dem  einen  in  den  andern  Staat  verwiesen  werden  wollen,
wie  bei  allen  übrigen  Personen,  mit  Vorbehalt  der  Ausnahmen  der  K.  5  und  6,  die  allgemeine
  Regel,  vaß  dieselben  nach  ihren  eigenen  Verhältnissen,  wie  solche  zur  Zeit  des  von
der  einen  Regierung  an  die  andere  gestellten  Anstunens  auf  Uebernahme  statt  finden,  zu  beurtheilen
  find.

8.  7.

Hat  ein  Unterthan  durch  irgend  eine  Handlung  sich  seiner  nach  Maßgabe  des  8.  2.  a.
erworbenen  Unterthans-Eigenschaft  verlustig  gemacht,  ohne  daß  der  andere  Staat  denselben
nach  den  Bestimmungen  der  88.  2,  3,  5  und  6  zu  übernehmen  verbunden  ist,  so  kann  der
Staat,  dessen  Unterthan  er  früher  war,  der  Beibehaltung  oder  Wiederannahme  desselben
sich  nicht  entziehen.

8.  8.

Hanolungsviener,  Handwerkegesellen  und  Dienstboten,  so  wie  Schäfer  und  Dorkthirten,
welche  obne  eine  eigene  Wirthschaft  zu  haben,  in  Diensten  stehen,  ingleichen  Zöglinge  und
Studirende,  welche  ver  Erziehung  oder  des  Unterrichts  wegen  irgendwo  verweilen,  können
wegen  dieses  Ausenthalts,  wenn  derselbe  auch  länger  als  zehn  Jahre  dauern  sollte,  nicht
von  dem  einen  Staate  dem  andern  zugewiesen  werden.  Zeitpächter  sind  den  hieroben  benannten
  Individuen  nur  dann  gleichzuachten,  wenn  sie  nicht  mit  ihrem  Hausftande  sich  an
den  Ort  der  Pachtung  begeben  haben.