Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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staatsbürgerlichen  Unterthans-Verhältnisse  oder  überhaupt  als  heimathlos,  dadurch  in
nähere  Berührung  mit  dem  Staate,  in  welchen  sle  gewiesen  werden,  getreten  find,
vaß  sie  sich  daselbst  entweder  mit  Anlegung  einer  Wirthschaft  unter  Beobachtung  der
vorgeschriebenen  nothwendigen  Erfordernisse  verheirathet  oder  darin  zehn  Jahre  aufgebalten
  haben.

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Soll  eine  Person  ausgewiesen  werden,  welche  in  dem  einen  Staate  zufällig  geboren
ist,  in  dem  andern  aber  die  Unterthans-Eigenschaft  erworben,  oder  mit  Anlegung  einer
Wirtpyschaft  unter  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  nothwendigen  Erfordernisse  sich  verheirathet
  oder  zehn  Jahre  sich  aufgehalten  hat,  so  ist  der  letztere  Staat  dieselbe  aufzunehmen
verbunden.  Trifft  die  erworbene  (§.2,  Lit.  a)  und  nicht  wieder  erloschene  (s.  7)  Untertbans=
  Eigenschaft  in  dem  einen  Staate  mit  der  Verheirathung  in  der  bezeichneten  Weise
over  dem  zehnjährigen  Aufenthalt  in  dem  andern  Staate  zusammen,  so  ist  das  erstere  Verhältniß
  entscheidend.  Ist  ein  Heimathloser  in  dem  einen  Staate  unter  den  vorgenannten
Voraussetzungen  in  die  Ebe  getreten,  in  dem  andern  aber  nach  seiner-  Verheirathung  während
des  bestimmten  Zeitraums  von  zehn  Jahren  geduldet  worden,  so  muß  er  in  dem  letzteren
beibehalten  werden.

8.  4.

Sind  bei  ciner  Person  keine  der  in  den  vorstehenden  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen
  anwenvbar,  so  muß  derfenige  Staat,  in  welchem  sie  sich  befindet,  sie  vorläaufig  beibehalten.


8.  5.

Verheirathete  Personen  weiblichen  Geschlechts  sind  von  dem  Staate  zu  übernehmen,
welcher  den  Ehemann  vermöge  eines  der  angeführten  Verhältnisse  zu  übernehmen  hat.
Wittwen  sind  nach  eben  denselben  Grundsätzen  zu  behandeln,  es  wäre  denn,  daß  während
ihres  Witewenstandes  eine  Veränderung  eingetreten  sey,  durch  welche  sie  nach  den  Grundsatzen
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  einem  andern  Staate  zugewiesen  werden  vürfen.

.  6.
Besinden  sich  unter  einer  auszuweisenden  Familie  unselbstständige,  v.  h.  aus  der  elter-