Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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den Oberlieutenant im vierten Infanterie-Regiment, v. Ifflinger, zum Hauptmann 
in diesem Regimente, 
ven Oberlieutenant, Adjutanten der ersten Infanterie-Brigade, v. Starkloff, zum 
Hauptmann im sechsten Infanterie-Regimente befördert, und 
den Oberlieutenant im sechsten Infanterie-Regiment, Seubert, zum Adjutanten vder 
ersten Infanterie-Brigade ernannt. 
II. Verfügungen der Departements. 
Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betmeffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen der Gemeinderäthe. 
Durch die von mehreren Gemeinderaths-Collegien kund gegebene Ansicht, als ob ihnen 
frei stehe, ihre amtlichen Verhandlungen sowohl bei Ausübung der Gerichtsbarkeit, als in 
Verwaltungs-Angelegenheiten öffentlich vorzunehmen, finden sich die Ministerien der Justiz 
und des Innern verpflichtet, auf die Unvereinbarkeit dieser Neuerung mit der bestehenden 
Gesetzgebung aufmerksam zu machen. 
Die Form der Verhandlungen öffentlicher Behörden, insbesondere die Frage: ob sie 
unter dem Gewicht äußerer Einflüsse over mit ungetrübter Selbstständigkeit zu berathen ha- 
ben, ist von so tiefgreifender Bedeutung, daß ein die Organisation und die Wirksamkeit 
solcher Behörden feststellendes Gesetz unmöglich diese Frage unentschieden lassen kann, und 
daß ein Siillschweigen über diesen Punkt nicht anders gedeutet werden darf, als daß der 
Gesetzgeber ven in vieser Beziehung vorhandenen Zustand als fortdauernd betrachtet wissen 
will. Nun ist aber kein Zweisel, daß zur Zeit der Verkündigung des ersten Edikts vom 
31. December 1818 für vie Verhandlungen der Gemeinde-Behörden der Grundsatz der Oef- 
fentlichkeit nicht gegolten hat, daß vielmehr die Angelegenheiten der Polizei und der Gemeinde- 
Wirthschaft von jeher nicht öffentlich behandelt worden find, und daß es sich zu jener Zeit 
auch hinsichtlich der gerichtlichen Geschäfte der Ortsbehörden ebenso verhalten hat. Eine Ab-
	        
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