Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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den  Oberlieutenant  im  vierten  Infanterie-Regiment,  v.  Ifflinger,  zum  Hauptmann
in  diesem  Regimente,

ven  Oberlieutenant,  Adjutanten  der  ersten  Infanterie-Brigade,  v.  Starkloff,  zum
Hauptmann  im  sechsten  Infanterie-Regimente  befördert,  und

den  Oberlieutenant  im  sechsten  Infanterie-Regiment,  Seubert,  zum  Adjutanten  vder
ersten  Infanterie-Brigade  ernannt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betmeffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeinderäthe.

Durch  die  von  mehreren  Gemeinderaths-Collegien  kund  gegebene  Ansicht,  als  ob  ihnen
frei  stehe,  ihre  amtlichen  Verhandlungen  sowohl  bei  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit,  als  in
Verwaltungs-Angelegenheiten  öffentlich  vorzunehmen,  finden  sich  die  Ministerien  der  Justiz
und  des  Innern  verpflichtet,  auf  die  Unvereinbarkeit  dieser  Neuerung  mit  der  bestehenden
Gesetzgebung  aufmerksam  zu  machen.

Die  Form  der  Verhandlungen  öffentlicher  Behörden,  insbesondere  die  Frage:  ob  sie
unter  dem  Gewicht  äußerer  Einflüsse  over  mit  ungetrübter  Selbstständigkeit  zu  berathen  haben,
  ist  von  so  tiefgreifender  Bedeutung,  daß  ein  die  Organisation  und  die  Wirksamkeit
solcher  Behörden  feststellendes  Gesetz  unmöglich  diese  Frage  unentschieden  lassen  kann,  und
daß  ein  Siillschweigen  über  diesen  Punkt  nicht  anders  gedeutet  werden  darf,  als  daß  der
Gesetzgeber  ven  in  vieser  Beziehung  vorhandenen  Zustand  als  fortdauernd  betrachtet  wissen
will.  Nun  ist  aber  kein  Zweisel,  daß  zur  Zeit  der  Verkündigung  des  ersten  Edikts  vom
31.  December  1818  für  vie  Verhandlungen  der  Gemeinde-Behörden  der  Grundsatz  der  Oeffentlichkeit
  nicht  gegolten  hat,  daß  vielmehr  die  Angelegenheiten  der  Polizei  und  der  Gemeinde-Wirthschaft
  von  jeher  nicht  öffentlich  behandelt  worden  find,  und  daß  es  sich  zu  jener  Zeit
auch  hinsichtlich  der  gerichtlichen  Geschäfte  der  Ortsbehörden  ebenso  verhalten  hat.  Eine  Ab-