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8. 3.
Ausrüstung.
Jedes Gefängniß soll so viele Bettstellen, als es Gefangene aufzunehmen befstimmt ist,
ferner eine hölzerne oder irdene Wasserkanne nebst Becher und einen Nachtstuhl enthalten.
Letzterer soll in den Straf-Gefängnissen wo möglich in einem durch eine Thüre abgesonderten,
den Gefangenen zugänglichen Raume angebracht seyn.
Außerdem sind die Straf-Gefängnisse beständig, die Untersuchungs-Gesängnisse aber für
die Dauer der Haftzeit solcher Personen, von denen ein Mißbrauch dießfalls nicht zu besorgen
ist, je mit einem Tische und der erforderlichen Anzahl von Stühlen oder Bänken zu versehen.
8. 4.
Insbesondere Lagerstätten.
Für die Untersuchungs-Gefängnisse durfen nur Schlaf-Pritschen (vergl. die Ministerial-
Verfügung vom 1 7. September 1830, §F. 4, S. 426), in den Straf-Gefängnissen mögen
statt derselben gewöhnliche Bettladen von weichem Holz verwendet werden.
Beiderlei Lagerstätten sind durchaus einschläfrig einzurichten, und haben je aus einem
Strohsack von gebleichtem Zwilch, einem mit Heu oder trockenem Moos auszustopfenden
Kopfpolster von demselben Stoff, zwei hänfenen Leintüchern und zwei wollenen Teppichen,
welch' letztere aber während der wärmeren Jahreszeit nur abwechslungsweise zum Gebrauch
abgegeben werden, zu bestehen.
8. 5.
Rleidungsstücke rc.
Zum Gebrauch der Gefangenen, wenn diese nicht mit eigenen Kleidern versehen sind,
deßgleichen über die Zeit der Reinigung der letzteren, find abzugeben:
männlichen Gefangenen:
Wämser und lange Beinkleider, von Zwilch (beive für den Winter gefüttert); Hem-
den und Strümpfe von Hanf, oder letztere auch von Abwerg und (für den Winter)
von Wolle, nebst ledernen Schuben;
weiblichen Gefangenen:
Kittel und Rocke von Wollenzeug, gefüttert; Hemden, Strümpfe und Schube, wie
für die männlichen Gefangenen; ebenso im Falle des Bevarfes die nöthigen Wasch-
tucher und Haarkämme.