Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

185 
Regeln enthält, nach denen der Gesangene sich zu verhalten hat, und. vom Gefangenwärter 
zu behandeln ist, anzuhbeften. 
Zweiter Abschnitt. 
Vorschriften für die Gefangenen und die Behandlung derselben. 
S. 11. 
Absonderung der Gefangenen. 
Männliche und weibliche Gefangene dürfen niemals in einem gemeinschaftlichen Gelasse 
verwahrt werden; dasselbe gilt der Regel nach von Strafgefangenen und Untersuchungs-Ge- 
sangenen (vergl. Straf-Gesetzbuch Art. 21 und oben 8. 1). 
Ausnahmen von der letzteren Regel darf der Bezirksrichter niemals gegen den Willen 
des betreffenden Straf-Gefangenen eintreten lassen. 
Bei Untersuchungs-Gefangenen ist, soweit eine gemeinschaftliche Verwahrung mehrerer 
nicht umgangen werden kann, weiter darauf zu sehen, daß nicht ein Angeschulvigter mit 
seinen Genossen, geübte Verbrecher mit ungeübten, schwere mit leichten, jugendliche Gefangene 
mit älteren, Personen von Bildung mit Ungebilveten zusammen in Ein Gefängniß gebracht 
werden. (Straf-Prozeß-Ordnung Art. 186.) 
« 8.12. 
Verhaltungoregeln. 
Die Gefangenen haben sich ruhig und anständig zu betragen. Alles Lärmen, Rufen, 
Singen und dergl., ebenso das Besprechen mit Gefangenen in benachbarten Gelassen, so wie 
jeder von dem Gerichtsvorstand nicht ausvrücklich gestattete Verkehr nach außen (vergl. jedoch 
S#l 30 und 49), veßgleichen jede Beschädigung oder Verunreinigung des Gefängnisses oder 
der Geräthschaften in demselben sind streng verboten. 
Den Anordnungen des Gefangenwärters ist willige Folge zu leisten. 
Beschwerden über die Behandlung im Gefängnisse find dem Gerichtsvorstand vorzutragen, 
wozu, wenn nicht bei den Verhören oder bei den Besuchen des Letzteren im Gefängnisse Ge- 
legenheit sich ergibt, die Gefangenen besonveres Verhör verlangen können. (Straf-Prozeß= 
Ordnung Art. 193.) 
S. 13. 
Disciplinar-Strafen. 
Verfehlungen gegen die Vorschriften des s. 12 werden, wenn die begangene Ungebühr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.