Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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nicht in ein nach dem Straf-Gesetzbuch zu ahndendes Verbrechen übergeht, gegen Unter— 
suchungs-Gefangene mit Verweis, oder mit Geldbuße, oder mit Verschärfung der Haft, 
sey es durch Anweisung einer minder bequemen Lagerstätte, oder durch Reichung schmaler 
Kost, bestehend in Wasser und Brod je um den andern Tag, oder, im Falle versuchter Ge- 
walt, durch Anlegung von Fesseln, welche drei letzten Strafmittel aber höchstens auf die 
Dauer von acht Tagen, beziehungsweise von drei Tagen (Straf-Prozeß-Ordnung Art. 188 
Absatz 1 und 2) in Anwendung kommen dürfen, gegen Strafgefangene mit schmaler 
Kost, bestehend in Wasser und Brod je um den andern Tag, längstens auf die Dauer von 
acht Tagen, oder mit Dunkelarrest, ununterbrochen nicht auf länger als drei Tage, bestraft. 
(Straf-Gesetzbuch Art. 30 und 40) 
K. 14. 
Fesseln.= 
Als Sicherungemittel können Fesseln nur gegen Untersuchungs-Gefangene wegen Gefähr- 
lichkeit ihrer Person, oder wegen Gefahr der Flucht in Anwendung gebracht werden. (Straf- 
Prozeß-Ordbnung Art. 183.) 
Zulässige Arten der Fesselung sind: 
die Anlegung von Hand= und Fußschellen nebst den dazu gehörigen Ketten, das Anschließen 
an die Wand, oder an den Fußboden; in außerordentlichen Fällen auch vie Anlegung der 
Handstange. Auch kann sich nöthigenfalls statt der gewöhnlichen Fesseln der Zwangsjacke 
bedient werden. Dagegen ist das sogenannte Kurz= oder Krumschließen unter keinen Um- 
ständen erlaubt. " 
8. 15. 
Körperpflege. 
Die Gefangenen haben ihren Körper und ihre Bekleiduug stets reinlich zu erhalten 
jeden Morgen Gesicht und Hände zu waschen und die Haare zu kämmen, bei Tag gebörig 
sich anzukleiden und beim Schlafengehen die Kleider abzulegen. 
Der Bart wird den männlichen Gefangenen in der Woche zweimal, oder, wenn sie die 
Kosten dafür selbst bestreiten, auch öfter abgenommen, es wäre denn, daß bei gefährlichen 
Gefangenen diese Verrichtung von dem Gerichtsvorstande aus Rücksichten der Sicherheit unter- 
sagt würde. 
Der Gebrauch von Licht ist nur den Strafgefangenen und nur auf eigene Kosten erlaubt. 
Doch kann derselbe unter der gleichen Voraussetzung auch ungefährlichen Untersuchunge- 
Gefangenen von dem Gertchtsvorstande ausnahmsweise gestattet werden.
	        
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