Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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wärter,  übrigens  unter  seiner  beständigen  genauen  Aufsicht,  der  Beihülfe  von  Dienstboten,
oder  seiner  Familienglieder  bedienen.  Er  bleibt  aber  nicht  nur  für  Alles  selbst  verantwortlich,
sondern  darf  insbesondere  auch  zu  den  Untersuchungs-Gefangenen  weder  ein  Mitglied  seiner
Familic,  noch  cinen  Dienstboten  anders,  als  in  seiner  Begleitung  eintreten  lassen.

Außerdem  hat  der  Gefangenwärter  in  Fällen  der  Verhinderung  oder  nöthiger  Aushülfe,
z.  B.  bei  nächtlichen  Gefängniß-Visitationen,  beim  Besuch  oder  Vorführen  gefährlicher  Gefangener
  2c.  einen  tauglichen  Mann  im  Voraus  dem  Gerichts-Vorstand  als  Gehülfen  zu
bezeichnen,  welcher  solchen,  wenn  kein  Anstand  vorwaltet,  in  dieser  Elgenschaft  zu  bestätigen
und  zu  verpflichten  hat.

In  Verhinderungsfällen  des  Gerichtsdieners  geben  alle  seine  amtlichen  Obliegenheiten
auf  diesen  Gehülfen  über.

K.  28.
Tägliche  Meldung.

Am  Morgen  jeden  Tages  hat  der  Gefangenwärter  dem  Gerichtsvorstande  über  das
Verhalten  und  Befinden  der  Gefangenen,  so  wie  über  etwaige  Vorfälle  in  den  Gefängnissen
mündliche  Meldung  zu  erstatten.

Außererdentliche  Vorfälle  sind  immer  sogleich  zur  Anzeige  zu  bringen

8.  2V.
Berschwiegenheit  im  Dienst  re.

Verschwiegenheit  und  vorsichtiges  Betragen  im  Dienst  überhaupt  werden  dem  Gefangenwärter
  zur  besonderen  Pflicht  gemacht,  erstere  namentlich  auch  für  den  Fall,  daß  er  bei  Verhören
  anwesend  seyn  sollte.

Insbesondere  ist  ihm  verboten,  über  Gegenstände  der  Untersuchung  Unterredungen  mit
Verhafteten  anzuknüpfen.  Dagegen  hat  er  die  Untersuchungs-Gefangenen  stets  genau  zu
beobachten  und  seine  Wahrnehmungen,  so  wie  die  von  jenen  aus  eigener  Bewegung  ibm  gemachten
  Eröffnungen  unverzüglich  dem  Untersuchungsrichter  mitgutheilen.  (Straf-Prozeß-Ordnung
  Art.  190.)

§S.  30.
Verbot  der  Geschenk-Annahme.

Dem  Gesangenwärter  ist  die  Annahme  jeder  zu  seinem  Dienste  irgend  in  Beziehung
stehenden  Gabe,  insbesondere  aber  die  Annahme  eines  Geschenkes  von  Gefangenen  oder  deren
Angehörigen  und  Freunden  unbedingt  verboten.