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sich vom Vollzuge einer erkannten Kostschmälerung handelt, in welchem Falle der Gefangen-
wärter dafür verantwortlich ist, daß dem Gefangenen an den betreffenden Tagen außer seiner
Brodportion und Wasser nichts Weiteres zukomme.
Untersuchungs-Gefangenen ist in der Regel wever Messer noch Gabel zuzulasen, u und deß.
halb die Speise zerschnitten vorzusetzen. Auch sollen sie nur hölzerner, oder beinerner, aber
keiner metallenen Löffel sich bedienen. Gefährlichen Untersuchungs-Gefangenen ist vie Kost
durch das Schiebloch, und das Brod in kleine Stücke zerschnitten zu reichen.
Rücksichtlich ver Heizung der Gefängnisse hat sich der Gefangenwärter nach den in
4&. 21, rücksichtlich der Bartabnahme bei den Gefangenen nach den im &. 15, und rückschtlich
der Abgabe frischen Leib= und Bett-Weißzeuges nach den in §&. 19 enthaltenen Bestimmungen
zu achten.
8. 37.
Maaßregeln gegen Feuersgefahr.
Auf Feuer und Licht ist stets, insbesondere auch beim Einheizen, sorgfältig Acht zu ha-
en; auch hat der Gefangenwärter bei nächtlichen Besuchen in den Gefängnissen ausschliepg-
lich einer verschlossenen, mit Drath umflochtenen Laterne sich zu bedienen.
Bei dem Ausbruche eines Gewitters hat der Gefangenwärter oder dessen Gehülfe, mit
sämmtlichen Schlüsseln versehen, in dem Gefängnißhause oder dessen Nähe sich aufzuhalten.
um nötbigenfalls die geeigneten Vorkehrungen treffen zu können.
Sollte im Gefängnißbau oder in dessen unmittelbarer Nähe Feuer ausbrechen; so hat
der Gefangenwärter sogleich den Gerichts-Vorstand hievon zu benachrichtigen, gleichzeitig
aber und ohne dessen besondere Weisung abzuwarten, unter Zuzichung des Gehülfen und
nöthigenfalls noch weiterer zuverläßiger Männer dafür zu sorgen, daß die Gefangenen aus
dem Gefängnisse und an einen anderen sicheren Verwahrungsort gebracht werden.
8. 38.
Aufsicht über die Gefangenen.
Der Gefangenwärter hat darüber zu wachen, daß die Gefangenen strenge nach den in
S. 12 vorgeschriebenen Regeln sich betragen.
Die Zuwiderhandeluden hat er zwar abzumahnen, alles Weitere aber dem Gerichts.
Vorstande, dem von dem Vorgefallenen unverweilt Anzeige zu machen ist, zu überlassen, und
sich ein barsches oder herrisches Benehmen gegen die Gefangenen in keiner Weise zu erlau-