Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

194 
sich vom Vollzuge einer erkannten Kostschmälerung handelt, in welchem Falle der Gefangen- 
wärter dafür verantwortlich ist, daß dem Gefangenen an den betreffenden Tagen außer seiner 
Brodportion und Wasser nichts Weiteres zukomme. 
Untersuchungs-Gefangenen ist in der Regel wever Messer noch Gabel zuzulasen, u und deß. 
halb die Speise zerschnitten vorzusetzen. Auch sollen sie nur hölzerner, oder beinerner, aber 
keiner metallenen Löffel sich bedienen. Gefährlichen Untersuchungs-Gefangenen ist vie Kost 
durch das Schiebloch, und das Brod in kleine Stücke zerschnitten zu reichen. 
Rücksichtlich ver Heizung der Gefängnisse hat sich der Gefangenwärter nach den in 
4&. 21, rücksichtlich der Bartabnahme bei den Gefangenen nach den im &. 15, und rückschtlich 
der Abgabe frischen Leib= und Bett-Weißzeuges nach den in §&. 19 enthaltenen Bestimmungen 
zu achten. 
8. 37. 
Maaßregeln gegen Feuersgefahr. 
Auf Feuer und Licht ist stets, insbesondere auch beim Einheizen, sorgfältig Acht zu ha- 
en; auch hat der Gefangenwärter bei nächtlichen Besuchen in den Gefängnissen ausschliepg- 
lich einer verschlossenen, mit Drath umflochtenen Laterne sich zu bedienen. 
Bei dem Ausbruche eines Gewitters hat der Gefangenwärter oder dessen Gehülfe, mit 
sämmtlichen Schlüsseln versehen, in dem Gefängnißhause oder dessen Nähe sich aufzuhalten. 
um nötbigenfalls die geeigneten Vorkehrungen treffen zu können. 
Sollte im Gefängnißbau oder in dessen unmittelbarer Nähe Feuer ausbrechen; so hat 
der Gefangenwärter sogleich den Gerichts-Vorstand hievon zu benachrichtigen, gleichzeitig 
aber und ohne dessen besondere Weisung abzuwarten, unter Zuzichung des Gehülfen und 
nöthigenfalls noch weiterer zuverläßiger Männer dafür zu sorgen, daß die Gefangenen aus 
dem Gefängnisse und an einen anderen sicheren Verwahrungsort gebracht werden. 
8. 38. 
Aufsicht über die Gefangenen. 
Der Gefangenwärter hat darüber zu wachen, daß die Gefangenen strenge nach den in 
S. 12 vorgeschriebenen Regeln sich betragen. 
Die Zuwiderhandeluden hat er zwar abzumahnen, alles Weitere aber dem Gerichts. 
Vorstande, dem von dem Vorgefallenen unverweilt Anzeige zu machen ist, zu überlassen, und 
sich ein barsches oder herrisches Benehmen gegen die Gefangenen in keiner Weise zu erlau-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.