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Er hat zu diesem Ende die Gefängnisse unter Zuziehung einer Gerichtspersen fleißig
und wenigstens Einmal in jedem Monat unvermutbet zu besuchen, und sowohl diese Gelegen-
heit, als auch die Verhöre der Verhafteten zu benützen, um dieselben in Abwesenheit des Ge
fangenwärters über ibre Verpflegung und Behandlung zu vernehmen. (Straf-Prozeß-Ord-
nung Art. 193.)
In Beziehung auf Alles, was die Einrichtung, die Ausrüstung und den Zustand der
Gefängnisse betrifft, steht ver Bezirksrichter unter der Leitung des Straf-Anstalten-Collegium.
Der Oberaufsicht eben vieser Behörde sind auch die Straf-Gefangenen in der-
selben Weise, wie die Gefangenen in andern Strafanstalten, untergeben.
Dagegen ist der Bezirksrichter, so viel die Verhältnisse vder Untersuchungs-Ge-
fangenen anlangt, dem Kreis-Gerichtshofe untergeordnet.
K. 46.
Verhältniß zum Gefangenwärter.
Der Bezirksrichter ist der unmittelbare Vorgesetzte des Gefangenwärters. Er hat den-
selben in Erfüllung seiner amtlichen Obliegenheiten genau zu beaufsichtigen, ihm über den
Gegenstand und Umfang seiner Dienstpflichten die geeigneten Weisungen und Belehrungen
zu ertheilen und nöthigenfalls mit den erforverlichen Ermahnungen und Rügen gegen den.
selben einzuschreiten.
Die Listen des Gefangenwärters (K. 44) hat der Bezirksrichter zum wenigsten alle.
vierzehen Tage sich vorlegen zu lassen und genau zu prüfen, auch, daß solches geschehen, auf
der Liste anzumerken.
Ebenso hat er denselben zu zeitiger Vorlegung seiner Kostenszettel (§. 43) anzuhalten,
falls eine Ungebühr aus denselben zu ersehen seyn sollte, diese abzustellen, im übrigen aber
für möglichst balvige Zahlung der Kosten zu sorgen.
Beschwerden der Gefangenen gegen den Gefangenwärter sind von dem Bezirkoörichter-
zu untersuchen und zu erlevigen.
" S. 47.
Aufsicht über die Gefängnisse.
In Absicht auf den Zustand ver Gefängnisse hat der Bezirksrichter nicht nur darüber
zu wachen, daß das Gebäude und alle einzelnen Theile desselben in gutem baulichem Stande.
erhalten werden, sondern besonders auch darauf zu sehen, daß die Ausrüstung vurchgängig
unmangelbaft, und sowohl alles Geräthe in den Gefängnissen vorschriftmäßig vorhanden, als