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auch wegen des erforderlichen Wechsels und des Ersatzes abgängiger Stücke für einen zu-
reichenden Vorrath gesorgt sey.
Auf die Beobachtung aller die Erhaltung der Reinlichkeit abzweckenden Vorschriften ist
mit besonderer Strenge zu halten.
Für eintretende Nothfälle hat der Bezirksrichter einen zweiten Schlüssel zu allen Ge-
fängnissen in seiner Verwahrung zu bebalten.
K. 48.
Aufsicht über die Verpflegung.
Der Bezirksrichter hat das Brod und die sonstige Kost, welche den Gefangenen gereicht
wird, von Zeit zu Zeit zu untersuchen, und sich zu vergewissern, daß die Gefangenen nach
Menge und Beschaffenheit erhalten, was ihnen gebührt.
In der kälteren Jahreszeit hat er sich durch den Besuch der Gefängnisse zu verschiedenen
Tageszeiten insbesondere auch davon zu überzeugen, daß bezüglich der Heizung nichts ver-
säumt wird.
5S. 40.
Aufssicht über die Gefangenen.
Dem Bezirksrichter steht ausschließlich zu, die Aufnahme einer Person in das bezirks-
gerichtliche Gefangniß, so wie deren Entlassung aus solchem anzuordnen, beziehungsweise die
auf das Eine over das Anvere gerichteten Verfügungen der zuständigen Gerichtsbebörde oder
des Untersuchungs-Richters (vergl. Strafprozeß-Ordnung Art. 149 ff.) zum Vollzug zu
bringen.
Im Falle der Haft-Anlegung hat der Bezirksrichter zugleich den Gelaß zu bestimmen,
in welchen der Gefangene zu bringen ist, sowie wegen etwa zu ergreifender besonderer Sicher-
heitsmaaßregeln (vergl. 9F. 14 u. 41) das Geeignete, insbesondere auch die Art der etwa zu
verfügenden Fesselung anzuordnen, auch in Absicht auf die Untersuchung der Kräze die Vor-
schrift ver Verfügung vom 3. Sept. 1829, Punkt 4 (Reg. Blatt S. 385) zu beachten.
Bezüglich der anzuordnenden Entlassung von Strafgefangenen ist die Strafzeit von
Stunde zu Stunde zu berechnen. (Strafgesetzb. Art. 37).
Ueber die Zulässigkeit von Besuchen, welche Gefangenen gemacht werden wollen, hat
in jedem einzelnen Falle der Bezirksrichter zu entscheiden; auch hat er im Gestattungsfalle
eine Zeitgrenze für die Dauer des Besuches festzusetzen, so wie darüber Bestimmung zu
treffen, ob und welche Aufsscht bei demselben stattzufinden habe. (Straf-Proz. Ord. Art. 187.)