Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

204 
Graf v. Gräveniz, 
Hochstetter, 
Pfeilsticker und 
Schmid. 
Die Candidaten der ersten Atheilung haben 
Freitag den 8. Mai v. J., 
diejenigen der zweiten Abtheilung 
Freitag den 15. desselben Monats, 
dicjenigen der dritten Abtheilung 
Freitag den 22. desselben Monats, 
diejenigen der vierten Abtheilung endlich 
Freitag den 20. desselben Monats 
in Stuttgart sich einzufinden und beziehungsweise an den bezcichurten Tagen Nachmittags 
zwischen 3 und 5 Uhr auf der Kanzlei des Ober-Tribunals sich zu melden, um daselbst 
weitere Anweisung zu empfangen. 
Stuttgart den 16. April 1846. Prieser. 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung in Betreff der Dauer des Aufenthalts der Gäste in den Wirthöhäusern. 
Da die Verordnung vom 20. April 1817, betreffend die Bestrafung ves zu langen 
Aufenthalts in den Wirthshäusern, in verschiedenen Beziehungen ungleichförmig gehandhabt 
wird, so sind durch eine nach vorgängiger Vernehmung des Geheimenrathes ertheilte böchste 
Entschließung vom 8. d. M. nachstehende Bestimmungen, welche an die Stelle jener Verord- 
nung treten, genehmigt worden: 
1) Der Aufenthalt in Wirthshäusern und ähnlichen öffentlichen Orten der Unterhaltung 
und des Zechens- wegen ist von Nachts 10 Uhr an verboten, uud nur, wo die Lebensord- 
nung und Verkehrsverhältnisse dieses Verbot besonders lästig machen, wird durch besondere 
Verfügung der Wirthshaus-Besuch bis Nachts 11 Uhr gestattet werden. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.