Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

210 
lich unheilbar betrachtet werden muß, eine den Anforderungen der Humanität und der 
Wissenschaft entsprechende Zufluchtsstätte und eine sowohl in geistiger als in leiblicher Bezie- 
hung zweckmäßige Verpflegung zu gewähren. Sie muß hiebei bei den schwer zu ziebenden 
Grenzen der Heilbarkeit von irren Zuständen und meistens nur relativen Gültigkeit der Aus- 
sprüche über Unheilbarkeit, die Aufgabe festhalten, die bei den Pfleglingen von selbst hervor- 
tretenden Heilbestrebungen sorgfältig wahrzunehmen, zu beobachten, zu verfolgen und weiter 
zu entwickeln. Auf diese Zwecke ist die gesammte bauliche Einrichtung der Anstalt, ihr Etat, 
die Anlage und Verwendung ihrer Gärten und Hofräume und ihre ganze innere Ordnung 
ausschließlich gerichtet und fortwährend zu richten. 
6 . 2. 
Die Anstalt führt den Namen: 
Königliche Pfleganstalt Zwiefalten. 
Sie ist dermalen auf eine Normalzahl von Einhundert und fünfzig Kranken berechnet. 
II. Unterhaltung der Anstalt. 
KS. 3. 
Die Mittel ihrer Unterhaltung schöpft die Anstalt 
1) aus dem Ertrage ihrer eigenthümlichen Grundstücke und Kapitalien, 
2) aus dem von den ausgenommenen Kranken zu leistenden Kostenersatz, 
3) aus den etatsmäßigen Zuschüssen der Staatskasse. 
Die Anstalt ist für ihre ganze Verwaltung von Brief= und Postwagen-Porto befreit. 
Geschenke und Vermächtnisse, welche dieser wohlthätigen Anstalt zufallen, sollen jederzeit 
gewissenhaft nach dem Willen und den Absichten der Geber verwendet, in Ermanglung einer 
besonderen Bestimmung aber zur Sammlung eines rentirenden Vermögens für die Anstalt 
als Kapital angelegt werden. 
III. Beaufsichtigung und Verwaltung. 
K. 4. 
Unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern wird die Beaufsichtigung und 
böhere Leitung der Anstalt vurch die K. Aussichts-Conmisston für die Staats-Krankenanstal- 
ten zu Winnenthal und Zwiefalten ausgeübt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.