Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

211 
K. 5. 
Verstand der Anstalt ist der bei derselben angestellte erste ärztliche Beamte. Gemäß den 
Weisungen und Instruktionen der Oberbehörde (§. 4) ordnet und leitet er die gesammte 
Behandlung der Kranken nach ihren psychischen und leiblichen Beziehungen. 
S. 6. 
Der ärztliche Vorstand ist seine Zeit zunächst dem Dienste vder Anstalt schuldig. Es ist 
ihm zwar gestattet, Kranke in Zwiefalten und dessen nächster Umgebung ärztlich zu behandeln, 
jedoch bleibt der Widerruf dieser Ermächtigung stets der vorgesetzten Behörde vorbehalten. 
In Krankheitsfällen der Offzianten der Anstalt liegt ihm deren unentgeltliche ärztliche 
Behandlung ob. 
So weit nicht die Oberbehörde in einzelnen Fällen und aus besonderen Gründen eine 
ausnahmsweise Erlaubniß ertheilt, ist es demselben nicht gestattet, seelengestörte Kranke in 
Privatverpflegung und Behandlung aufzunehmen. 
S. 7. 
Dem ärztlichen Vorstande wird bei eintretendem Bedürfniß zur Unterstützung in der 
Krankenbehandlung und in der Leitung des Krankendienstes ein Assistenzarzt mit widerruf- 
licher Anstellung beigegeben werden. 
S. B. . 
Als zweiter Beamter der Anstalt ist ein Oekonomie-Verwalter angestellt. Er hat das 
Vermögen der Anstalt zu verwalten, alle auf die Einnahmen und Ausgaben derselben, so wie 
auf die ihm für einzelne Kranke anvertrauten Gelder und Effekten sich beziehenden Geschäfte 
zu besorgen, über der Erhaltung der Grundstockstheile und des Inventars der Anstalt zu 
wachen, ihre gesammte Oekonomie, mit Inbegriff der Bewirthschaftung des Gartens, zu lei- 
ten, und bei der Beschäftigung der Verpflegten das Oekonomische zu besorgen. 
Ihm Fmächst ist das niedere Dienstpersonal in den nicht auf den Krankendienst sich be- 
ziehenden Verrichtungen untergeordnet. Er unterstützt den ärztlichen Vorstand in Handha- 
bung der Hauspolizei, so wie nöthigenfalls in der Disciplin des Krankendienstes, führt vie 
haus= und dienstpolizeilichen Untersuchungen und vertritt die Anstalt nach Maßgabe seiner 
Dienstinstruktion in rechtlichen Verhältnissen. 
In seinem besonderen Wirkungskreise als Kassen= und Rechnungs-Beamter ist er der 
Aufsichtsbehörde (K. 4) unmittelbar untergeordnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.