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8. 29.
Beschwerden, welche die Vertreter eines Verpflegten in Beziehung auf dessen Behand-
lung an den ärztlichen Vorstand oder die Aufsichts-Behörde bringen, sind sorgfältig zu erör-
tern, und es ist den Beschwerveführern motivirter Bescheid zu geben.
8. 30.
Die Aufsichts-Behörde wird periodisch eine genaue Revision der Anstalt und der in der-
selben stattfindenden Behandiung der Verpflegten vornehmen lassen.
4) Austritt aus der Anstalt.
g. 31.
Die Entlassung eines Pfleglings aus der Anstalt tritt unbedingt ein im Falle unzwei-
felhafter Wiedergenesung.
Vor erfolgter Genesung kann
1) Amtshalber, namentlich im Falle eintretender Collisionen für die Befriedigung vrin-
gender Aufnahmegesuche, die Entlassung
a) von solchen Pfleglingen, welche, ursprünglich nicht der Kategorie der Gefährliche-
ren angehörend, im Laufe der Zeit in einen beruhigten, sie für die Verpflegung
in Ortsanstalten oder in Familien geeignet machenden Zustand übergegangen
sind, oder
b) von solchen Pfleglingen, die überhaupt nicht aus medieinisch pollzeilichen Gründen,
sondern zum einfachen Zweck der Verpflegung auf ihre eigenen oder ihrer Privat-
vertreter Kosten der Anstalt übergeben worden finr, verfügt werden.
Wenn Pfleglinge der ersten Kategorie ganz oder zum größeren Theil aus
öffentlichen Kassen unterhalten werden, so muß der Entlassung ein befriedigendes
Erkenntniß, beziehungsweise eine Anordnung der Bezirks-Behörde über die ander-
wärtige Verpflegung, in welche die Kranken nach ver Entlassung eintreten sollen,
vorausgehen, und der Aufjhts-Commission vorgelegt werden.
Die Entlassung von Pfleglingen beider Arten darf in dem Falle, wenn in
dem Krankheitszustande derselben gerade eine für die Genesung günstig erscheinende
Veränderung eingetreten wäre, nicht vor dem Ablauf der Entwicklung dieser kriti-
schen Vorgänge vollzogen werden.
2.) Auf den Wunsch und das Ansuchen ihrer Vertreter werden Pfleglinge, welche in eine
der unter 1) bezeichneten Kategorien fallen, jederzeit, einzig die Zeit des Verlaufes