227
2) Die Bewerber um die in der zweiten Besoldungsklasse stehende Oberamtsrichters-
stelle in Leutkirch haben sich innerhalb drei Wochen bei dem Gerichtshofe in Ulm zu
melden.
3) Die Bewerber um vie erledigte Stelle des Bezirksbau-Inspektors in Calw, womit
ein Gehalt von 800 fl. verbunden ist, haben bei der Finanzkammer des Schwarzwaldkreises
binnen drei Wochen sich zu melden.
4) Die Bewerber um die in der zweiten Besoldungsklasse stehende Revierförstersstelle
zu Metzingen, Forsts Urach, haben sich binnen drei Wochen bei der Finanzkammer des
Schwarzwaldkreises vorschristmäßig zu melden.
5) Die Bewerber um die Parrei Wendlingen, Dekanats Eßlingen, haben sich binnen
vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. Die Pfarrei
zählt im Mutterorte 1191, in den 1 Stunde entfernten Filial Bovelshofen, wo alle vierzehen
Tage, Sommers mit angehängter Kinderlebre, zu predigen und dreimal jährlich nach Tags
zuvor gehaltener Vorbereitungsprevigt, das Abendmahl zu halten ist, auch alle Casualien zu
versehen sind, 60 Kirchengenossen und ist mit einem auf 1125 fl. berechneten Einkommen ver-
bunden, worunter sich kein Zehenten befindet, wobei aber die Verwandlung einiger Naturalien,
gegenüber von dem künftigen Geistlichen vorbehalten wird.
Es wird wieder besetzt werden:
6) die katholische Pfarrei Böhringen, Oberamts und Dekanats Rottweil, welche im
Pfarrorte 745 Parrgenossen zählt und ein beständiges Einkommen von 954 fl. gewährt;
7) die katholische Pfarrei Aschhausen, Oberamts Künzelsau und Dekanats Amrichs=
hausen, mit 298 Pfarrgenossen im Ort und einem ständigen Einkommen von 658 fl.
Die Bewerber haben sich binnen vier Wochen bei dem katbolischen Kirchenrathe vorschrift-
mäßig zu melden.
8) Bei der polytechnischen Schule in Stuttgart ist die Stelle eines Professors im
Baufache zu besetzen. Mit derselben ist eine Besoldung von 1200 oder 1300 fl., welche bei
besonderer Tüchtigkeit eines Bewerbers auch noch erhöht werden könnte, und die Verpflichtung
zu 18 bis 20 wöchentlichen Unterrichtsstunden verbunden. Ob dem anzustellenden Lebrer der
Unterricht in Fächern des Hochbaus, namentlich bürgerliche Baukunst, die Lehre von den
antiken Säulenordnungen, das Projectiren von Gebäuden und ein Theil des Banzeichnens
oder der Vortrag des Straßen-, Brücken= und Wasserbaues mit den dazu gebörigen con-
struktiven Uebungen übertragen werden wird, hängt hauptsächlich von der Befähigung der um