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5) des Regierungsfachs .. . .... 67,
6) des Cameralfachs.. 63,
7) der Philosophie und anderer allgemeiner Vorbereitungs- Wisenschaften 182,
worunter evangelische Seminaristen 02,
und Zöglinge des Wilhelmsstifts 94. . «
Zusammen —:. 890.
Stuttgart ven 3. Januar 1846.
Schlayer.
C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Abstellung des Anbring-Gebühren-Bezugs der Umgelds-Commissäre.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 20. Decem-
ber v. J., nach Vernehmung des K. Geheimen Raths, in Berücksichtigung der dießfälligen
ständischen Bitten zu genehmigen gnädigst geruht:
daß den Umgelds-Commissären die ihnen seither, außer ihrem vurch die Verfügung
vom 26.Oktober 1836 (Reg. Blatt S. 537) festgesetzten Diensteinkommen, bewillig-
ten Aubring-Gebühren von den durch sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis entdeckten
Verfehlungen bezüglich solcher Verfehlungen, die sie künftig entdecken, nicht mehr
abgereicht werden.
Es tritt demnach von den Vorschriften der Verfügung vom 26. November 1838 (Reg.
Blatt S. 627) die Ziffer 1, binfichtlich aller Vergehen außer Wirkung, welche nach der
öffentlichen Bekanntmachung der gegenwärtigen Verfügung von ven Umgelds-Commissären
bei den Oberämtern angezeigt werden.
Im Uebrigen ist vorbehalten, die Umgelds-Commissäre bei erprobter Tüchtigkeit, elfriger
Mlichterfüllung und angemessenem Benehmen im Dienste durch Ertheilung von Prämien
zu bedenken.
Nach obigen Bestimmungen haben die betreffenden Behörden sich zu abter.
Stuttgart den 2. Januar 1846. Gärttner.