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Ziffer 3. Der Entwurf sagte: „die Lbschgeräthschaften“. Das
Wort „die“ wurde in der Reichstagscommisston gestrichen, um dem
Zweisel zu begegnen, als ob sämmtliche #sschgeräthschaften des
Ortes, des Hauses ꝛc. gemeint seien. Auch die Entfernung eines
Löschgeräths kann ausreichen, wenn in ihr die von dem Gesetzgeber
vorausgesetzte besondere Gefahr im einzelnen Falle zum Ausvrucke
gelangt.
8 308.
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten,
Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf dazu bestimmten
öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthschaftlichen
Erzeugnissen oder von Bau= oder Brennmaterialien,
Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand
setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigenthum sind,
oder zwar dem Brandstifter eigemhümlich gehören, jedoch ihrer
Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer
der im § 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder
einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen
bellen Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter sechs Monaten ein.
Der Paragraph umfaßt zwei Kategorien der Brandsetzung an
den im Paragraph genannten Gegenständen; erstens, wenn letztre
fremdes Eigenthum sind, und zweitens, wenn sie dem Thäter eigenthümlich
gehören. Jene Brandsetzung umsfaßt einen Fall der unmittel
baren Brandstiftung, — diese Brandsetzung dagegen wird
nur dann als Brandstiftung bestraft, wenn die angezündeten Gegenstände
ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer
einer der in § 306. 1—3 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der
in § 308 bezeichneten Gegenstände, dasern der Gegenstand dem Thäter
nicht gehört, mitutheilen (mittelbare Brandstiftung). Es wird
also in den Fällen der zweiten Kategorie eine Brandstiftung nur
mit Rücksicht auf das andere, gefährdete Obiect, und weil es
gefährdet ist, angenommen; dieses andere Object kann eine der
Räumlichkeiten 2rc. in 5 306.1.2.3 sein, und es ist solchenfalls gleich.
giltig, ob sie dem Thäter oder einem Dritten gehört; es kann auch