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trags, beschlossen: zur Fortsetzung des Baues der Staats-Eisenbahnen, ein mit vier von
Hundert verzinsliches Anlehen von sechs Millionen Gulden im Wege der Unterzeichnung unter
nachstehenden Bedingungen aufzunehmen:
1) Für die aufgenommenen Capitalien werden Schuld-Verschreibungen, je nach dem
Wunsche der Darleiher, auf Inhaber oder auf Namen und zu 100, 300, 500 oder 1000 fl.
ausgestellt.
2) Die Schulvverschreibungen auf Inhaber werden mit dreißig halbjährigen Zinscoupons
und mit Talons versehen, gegen welch' letztere nach Ablauf der ersten 15 Jahre weitere
Coupons bei der Staatsschulden-Zahlungskasse in Stuttgart ausgegeben werden.
3) Von den Schuloverschreibungen auf Namen werden die Zinse gegen Quittungen
von der so eben genannten Kasse und sämmtlichen Cameralämtern und Oberamtspflegen des
Königreichs bezahlt; von den auf Inhaber lautenden Obligationen kann der Betrag der
Zinscoupons sowohl bei allen so eben genannten Kassen, als auch bei später noch zu benen-
nenden Bankhäusern in Augsburg, Basel, Frankfurt a. M. und Leipzig erhoben werden.
4) Die Ausfolge der Schuloverschreibungen geschieht gegen Einbezahlung des Nenn-
werths verselben, welcher vom Tage dieser Einzahlung an halbjährlich verzinst wird.
5) Den Besitzern von Schuloverschreibungen auf den Inhaber ist das Recht eingeräumt,
dieselben bei der Staatsschulven-Zahlungskasse auf ihren Namen einschreiben zu lassen. Hie-
bei steht es ihnen frei, die noch nicht verfallenen Coupons nebst dem Talon entweder bei-
zubehalten, ever an die Staatsschulden-Zahlungskasse zurückzugeben. Im letzteren Falle ist
während der Dauer der Einschreibung der Zins nur gegen Quittung bei der so eben genannten
Kasse, oder bei den Cameralämtern oder Oberamtepflegen des Landes zu erheben.
6) Besitzer von Schuloscheinen auf den Namen können dieselben in Schuloscheine auf
Inhaber umwandeln lassen; es geschieht viese Umwandlung kostenfrei, se oft dazu eine ge-
nügende Anzahl von Schuloscheinen angemelvet ist. Die Umtauschung einer Schuldver=
schreibung auf den Inhaber gegen einc solche auf den Namen ist nicht gestattet.
7) Das Anlehen ist von Seite des Gläubigers unaufkünddar. Zur Tilgung des An-
lehens wird jährlich mindestens ein halbes Procent vesselben und die in Folge der allmäligen
Ablösung sich ergebende Zinsersparniß ausgesetzt, und zur Verlosung gebracht. Außerordent-
liche Tilgungen, sowie die Bestimmungen über die Verwendung der durch solche sich ergebenden
Zinsersparnisse werden vorbehalten.