Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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8) Die bei jeder Verlosung gezogenen Capitalien werden jevesmal öffentlich bekannt ge- 
macht und rrei Monate nach dieser Bekanntmachung bei der Staatsschulven-Zahlungskasse zu- 
rückbezahlt werden. . 
Auf den Grund vorstehender Bedingungen wird nun zu Unterzeichnungen eingeladen, 
wofuͤr Nachfolgendes festgesetzt und angeordnet ist: 
a) die Einzahlung der unterzeichneten Beträge geschieht kostenfrei in groben süddeutschen 
Münzsorten oder in Fünffrankenstücken zu 2 fl. 20 kr. entweder bei der Staats- 
schulven-Zahlungskasse unmittelbar, oder bei denjenigen inländischen K. Cameralämtern 
und Oberamtspflegen, bei welchen unterzeichnet wurde. Ganze preußische Thaler 
à 1 fl. 45 kr. werden gleichfalls angenommen, dürfen jedoch den dritten Theil einer 
jeden Einzahlung nicht übersteigen. « 
p) An dem ganzen Anlehen sind erforderlich: 
im Monat August 185es 400,000 fl. 
— — Septembere 166b0000000 f. 
— — Otktober —..,..·....... 600,000 fl. 
— — Novenber 600,000 fl. 
— — December FKb . .. 200,000 fl. 
— — Januar 1817 . .... 200,000 fl. 
—— — Februar —............ 200,000fl, 
----Mzkz —............200,000H· 
— — nril —. 109000,000 fl. 
— Mai — 10900)000 fl. 
— — Juni — 1000000000 fl. 
Zusammen wieder — 6,000,000 fl 
Den Darleihern ist freigestellt. hienach die je am lsten oder 15ten jeden Monats zu 
leistende Einzahlung auszuwählen; wenn jevoch auf eine berelts gedeckte Monatsrate noch 
weitere Unterzeichnungen erfolgen würden, so werden solche mit Einwilligung der Darleiher 
auf noch nicht gedeckte Monate übertragen. 
c) Sämmtliche Unterzeichnungen find sofort verbindlich; bei größeren Beträgen ist auf 
Verlangen eine verhältnißmäßige Sicherheit für die Einzahlung zu leisten.
	        
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