Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Auch  muß  sowohl  diesen,  als  den  sonst  mit  der  Controle  beauftragten  Steuerbeamten
in  dem  Fabrikgebäude  die  Mitbenützung  eines  erwärmten,  mit  dem  zum  Schreiben  erforderlichen
  Mobiliar  ausgestatteten  Lokals  und  darin  ein  verschließbares  Behältniß  zur  Aufbewahrung
  von  Papieren  eingeräumt  werden.

b)  Im  Wege  der  Firation.
8.  3.

Für  Fabriken,  welche  innerhalb  einer  Betriebsperiode  (von  der  Rübenernte  bis  zur  Erschöpfung
  des  Materials)  nicht  über  10,000  Centner  rohe  Rüben  verarbeiten,  kann,  auf  den
Grund  der  angemeldeten  und  revidirten  Material-Vorräthe,  eine  Firation  der  dafür  zu  entrichtenden
  Steuer  sowohl  auf  den  Antrag  des.  Fabrikinhabers  bewilligt,  als  auch  von  der
Steuerbehörde,  nach  deren  Ermessen,  bestimmt  werden.  In  diesem  Falle  unterbleibt  die  im
5.  2  angeordnete  specielle  Verwiegung  der  Rüben,  und  es  findet  nur  eine  allgemeime  Beaufsschtigung
  des  Betriebs  Statt.

Sollte  jedoch  im  Laufe  der  Fabrikation  sich  ergeben,  daß  die  Menge  der  zur  Verarbeitung
  bestimmten  Rüben  unrichtig  angegeben  oder  ohne  vorgängige  Anzeige  vermehrt  worden
ist,  so  kann  die  Steuerbehörde  die  specielle  Controle  der  betreffenden  Fabrik  auf  Kosten  des
Inhabers  derselben  anordnen.

3)  Von  wem  und  wann  die  Steuer  zu  entrichten  ist.
S.  4.

Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  ver  Fabrikinhaber  verpflichtet.

Der  von  der  Hebestelle  des  Bezirks  am  Schlusse  eines  jeden  Kalendermonats  festgestellte
  und  dem  Steuerpflichtigen  bekannt  gemachte  Gefällbetrag  muß  binnen  drei  Tagen  nach
Empfang  der  amtlichen  Berechnung  eingezahlt  werden.

Inwiefern  hiezu  weitere  Zahlungefristen  zu  bewilligen  sind,  bleibt  der  Bestimmung  des
Finanz-Ministeriums  vorbehalten.

4)  Erlaß  oder  Erstattung  der  Steuer.
K.  5.

Ein  Erlaß  oder  eine  Zurückzablung  der  Steuer  aus  dem  Grunde,  weil  während  oder
nach  der  Fabrikation  Materialien  oder  die  daraus  bereiteten  Fabrikate  unbrauchbar  geworden
oder  durch  ein  zufälliges  Ereigniß  verloren  gegangen  fünd,  findet  nicht  Statt.