Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

III. Behörden und Beamten zur Erhebung und Aufsicht. 
K. 16. . 
Die Erhebung der Steuern und die Beaufsichtigung der Rüben-Zuckerfabriken geschieht, 
unter Leitung der Zolloirektion, von denjenigen Behorden und Beamten, welchen die Er- 
hebung und Controlirung der Zölle obliegt, oder welche biezu besonders bestimmt werden. 
Rücksichtlich der einzuhaltenden Dienslstunden der Hebestellen, so wie des Verbaltens 
der Beamten gegen die Steuerpflichtigen und dieser gegen jene, kommen die Vorschriften der 
K. 112 u. 113 der Zollordnung und hinsichtlich der Revisionsbefugniß ver Steuer-Erhebungs- 
und Aufsichts-Beamten die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung. 
a) Das Gebäude, in welchem Rübenzucker bereitet wird, wohin auch die Räume, in 
welchen die Gefässe zum Gewerbsbetriebe aufgestellt sind, gebören, kann, sobald darin gearbeitet 
wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens sechs Uhr bis Abends neun Uhr von 
den genannnten Beamten, Behufs ver Revision, besucht, und muß ibnen zu diesem Behufe 
sogleich eröffnet werden. 
b) Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Stagte die schuldigen 
Gefälle zu verkürzen, begangen werden und veßhalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, 
so darf sie 
1) bei Personen, welche Rübenzucker bereiten, oder dabei beschäftigt find, nur in Folge 
schriftlichen Auftrags der betreffenden Steuerbehörde, unter Zuziehung der Local- 
Polizeibehörde, auch nur nach Sonnenaufgang und vor Sonnen-Untergang (Art. 37 
des Zollgesetzes), 
2) bei anderen Personen aber nur von den zur Untersuchung solcher Uebertretungen kom- 
petenten Behörden (Art. 38 des Zollgesetzes.) angeorduet werden, 
auch nur an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifes oder Verheim- 
lichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind. 
IP0) Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen, haben sich nicht 
nur jeder Störung der Redviston zu enthalten, sondern auch dem revidirenden Beamten die- 
jenigen Hülfsdienste zu leisten, oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Reviston 
in den vorgezeichneten Grenzen zu vollziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.