III. Behörden und Beamten zur Erhebung und Aufsicht.
K. 16. .
Die Erhebung der Steuern und die Beaufsichtigung der Rüben-Zuckerfabriken geschieht,
unter Leitung der Zolloirektion, von denjenigen Behorden und Beamten, welchen die Er-
hebung und Controlirung der Zölle obliegt, oder welche biezu besonders bestimmt werden.
Rücksichtlich der einzuhaltenden Dienslstunden der Hebestellen, so wie des Verbaltens
der Beamten gegen die Steuerpflichtigen und dieser gegen jene, kommen die Vorschriften der
K. 112 u. 113 der Zollordnung und hinsichtlich der Revisionsbefugniß ver Steuer-Erhebungs-
und Aufsichts-Beamten die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.
a) Das Gebäude, in welchem Rübenzucker bereitet wird, wohin auch die Räume, in
welchen die Gefässe zum Gewerbsbetriebe aufgestellt sind, gebören, kann, sobald darin gearbeitet
wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens sechs Uhr bis Abends neun Uhr von
den genannnten Beamten, Behufs ver Revision, besucht, und muß ibnen zu diesem Behufe
sogleich eröffnet werden.
b) Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Stagte die schuldigen
Gefälle zu verkürzen, begangen werden und veßhalb eine förmliche Haussuchung erforderlich,
so darf sie
1) bei Personen, welche Rübenzucker bereiten, oder dabei beschäftigt find, nur in Folge
schriftlichen Auftrags der betreffenden Steuerbehörde, unter Zuziehung der Local-
Polizeibehörde, auch nur nach Sonnenaufgang und vor Sonnen-Untergang (Art. 37
des Zollgesetzes),
2) bei anderen Personen aber nur von den zur Untersuchung solcher Uebertretungen kom-
petenten Behörden (Art. 38 des Zollgesetzes.) angeorduet werden,
auch nur an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifes oder Verheim-
lichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.
IP0) Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen, haben sich nicht
nur jeder Störung der Redviston zu enthalten, sondern auch dem revidirenden Beamten die-
jenigen Hülfsdienste zu leisten, oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Reviston
in den vorgezeichneten Grenzen zu vollziehen.