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Sodann haben Höchstvieselben vermöge höchster Entschließung von demselben
Tage den bisherigen Hülfslehrer an der katholisch-theologischen Fakultät in Tübingen, Pro-
fessor Schimele, zum wirklichen außerordentlichen Professor der Universirät und zum
Mitgliede der gedachten Fakultät gnädigst ernannt, und
den Collaborator Mörz an der lateinischen Schule in Leonberg in den Ruhestand
gnädigst versetzt.
Seine Königliche Majestät haben vermöge böchster Entschließung vom 10. v. M.
den außerordentlichen Professor Wunderlich an der medirinischen Fakultät zum ordentlichen.
Professor befördert und demselben die Leitung der merieinischen Abtbeilung des Klinikums
definitiv,
die evangelische Pfarrei Wittendorf, Dekanats Freudenstadt, dem Pfarrverweser B üh-
ler in Sternenfels, Dekanats Knittlingen, und
die evangelische Pfarrei Hausen ob Verena, Dekanats Tuttlingen, dem Pfarrverweser
Goldmann in Gärtringen, Dekanats Herrenberg, gnädigst verliehen.
II. Verfügungen der Departementé.
A) Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministerium.
Verfügung, betreffend eine Zusas-Bestimmung zu der K. Verordnung vom 25. April 1839,
die Dienstprüfungen im Justiz-Departement betreffend.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge böchster Cutschließung vom 6. d. M.
als Zusatz zu dem F.## der K. Verordnung vom 25. April 1830, die Dienstprüfungen im
Justiz-Departement betreffend (Reg. Blatt S. 417), zu verfügen geruht haben, raß zur
Prüfung zugelassene Candidaten, welche ohne vorgängige triftige Entschuloigung am Prüfungs
Termine ausbleiben, so wie dieienigen, welche bei der Prüfung zwar erschienen, jeroch vor
dem Schlusse verselben willkürlich ausgetreten find, gleich ven bei der Prüfung nicht be-
standenen Candidaten erst nach Ablauf eines Jahres aufs Neue zur Prüfung zugelassen
werden sollen; so wird solches zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht.
Stuttgart den 11. August 1846.
Prieser.