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1) die Aufnahme auf den Grund der Art. 16— 20 des gegenwaͤrtigen Gesetzes
erfolgt, jedoch
a) durch falsche oder unwahre Zeugnisse über die gesetzlichen Erfordernisse einer
unfreiwilligen Aufnahme erschlichen worden ist, der Aufgenommene aber
3) jene Erfordernisse weder zur Zeit der Aufnahme besessen, noch auch spärer bis
zum Zeitpunkte der Erledigung der Nichtigkeitoklage erlangt, alles dies jedoch
nur in soferne, als
4) der Aufgenommene vor dieser Aufnahme einer andern Gemeinde des Königreichs
oder wenigstens dem Württembergischen Staat im Allgemeinen angehört
hat, und endlich
5) die Nichtigkeits-Klage binnen Jahresfrist nach rechtsbräftig gewordener Aufnahme
angebracht worden ist.
Nach erfolgter Nichtigkeits-Erklärung wird der Aufgenommene in seine vorige
Gemeinde zurückgewiesen, in deren Ermanglung aber seine Heimath nach Art. 34
ausgemittelt, und die bezahlte Aufnahme-Gebühr (mit Ausnahme der Sportel) ihm
zurückgegeben.
3.
Alle früheren Gesehe, Verordnungen und Observanzen, die mit den Bestimmun-=gen
des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruch stehen, sind hiemit aufgehoben.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragr.
Gegeben, Stuttgart den 16. April 1828.
Wilhel#m.
TDer Minister des Innern:
von Schmidlin.
Auf Befehl des Königs::
Der Staats-Sekretär, ·
Vellnagel.