Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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1)  die  Aufnahme  auf  den  Grund  der  Art.  16—  20  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes
erfolgt,  jedoch
a)  durch  falsche  oder  unwahre  Zeugnisse  über  die  gesetzlichen  Erfordernisse  einer
unfreiwilligen  Aufnahme  erschlichen  worden  ist,  der  Aufgenommene  aber
3)  jene  Erfordernisse  weder  zur  Zeit  der  Aufnahme  besessen,  noch  auch  spärer  bis
zum  Zeitpunkte  der  Erledigung  der  Nichtigkeitoklage  erlangt,  alles  dies  jedoch
nur  in  soferne,  als
4)  der  Aufgenommene  vor  dieser  Aufnahme  einer  andern  Gemeinde  des  Königreichs
  oder  wenigstens  dem  Württembergischen  Staat  im  Allgemeinen  angehört
hat,  und  endlich
5)  die  Nichtigkeits-Klage  binnen  Jahresfrist  nach  rechtsbräftig  gewordener  Aufnahme
  angebracht  worden  ist.
Nach  erfolgter  Nichtigkeits-Erklärung  wird  der  Aufgenommene  in  seine  vorige
Gemeinde  zurückgewiesen,  in  deren  Ermanglung  aber  seine  Heimath  nach  Art.  34
ausgemittelt,  und  die  bezahlte  Aufnahme-Gebühr  (mit  Ausnahme  der  Sportel)  ihm

zurückgegeben.
3.

Alle  früheren  Gesehe,  Verordnungen  und  Observanzen,  die  mit  den  Bestimmun-=gen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  im  Widerspruch  stehen,  sind  hiemit  aufgehoben.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragr.
Gegeben,  Stuttgart  den  16.  April  1828.

Wilhel#m.

TDer  Minister  des  Innern:

von  Schmidlin.

Auf  Befehl  des  Königs::
Der  Staats-Sekretär,  ·
Vellnagel.