Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Auch  haben  sich  die  Candidaten  entweder  durch  Zeugnisse  über  ihre  Fertigkeit  in  gymnastischen
  Uebungen  over  wenigstens  darüber  auszuweisen,  daß  sie  sich  mit  viesem  Unterrichtszweige
  in  so  weit  bekannt  gemacht  haben,  um  denselben  an  einer  Schule  leiten  zu  können.

Denjenigen  Candidaten,  welche  sich  nach  dem  oben  über  den  Bildungsgang  unter  Nr.  4
Bemerkten  vornehmlich  nur  auf  einen  Theil  der  vorgeschriebenen  Fächer  gelegt  haben,  und
nur  in  diesen  ein  genügendes  Zeugniß  erlangen,  wird  die  Anstellungs-Befähigung  mit  der
Beschränkung  auf  solche  Stellen  ertheilt  werden,  mit  welchen  nur  der  Unterricht  in  jenen
Fächern  verbunden  ist.

Bei  Candidaten  dagegen,  welche  in  allen  Prufungsfächern  die  Prüfung  mit  Erfolg
erstanden  haben,  wird  die  Anstellungs-Befähigung  unbedingt  ertbeilt.

Das  Eine  wie  das  Andere  wird  in  den  von  drei  Examinatoren  zu  unterzeichnenden  und
von  dem  Vorstand  des  Studienraths  zu  beglaubigenden  Prüfungszeugnissen  ausgerrückt.
Auch  wird  in  diesen  Zeuggissen  die  Stufe  der  bewiesenen  Befähigung  nach  drei  Classen
(I.  obere,  II.  mittlere  und  III.  untere),  von  welchen  jeve  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b
zerfällt,  bezeichnet.

Rücksichtlich  der  Prüfung  der  Elementar=  und  der  Fachlebrer  bat  es  bei  den  Bestimmungen
  der  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1836  (Reg.  Blatt  S.  326  ff.)  auch  fernerhin
sein  Verbleiben,  so  jedoch,  daß  viejenigen  Candidaten,  welche  sich  bei  der  (ersten)  Dienstprüfung
  nicht  mit  genügenden  Zeugnissen  über  zuvor  schon  wenigstens  Ein  Jahr  lang  an
einer  Schule  geleistete  Dienste  ausweisen  können,  nach  erstandener  Prüfung  noch  mindestens
Ein  Jahr  lang  sich  im  Unterrichten  an  einer  Lehranstalt  zu  üben,  und  genügendes  Zeugniß
darüber  verzulegen  haben,  bevor  sie  eine  deffnitive  Anstellung  als  Elementar=  oder  Fachlehrer
erhalten  können.

Stuttgart  den  10.  Jannar  1846.  Knapp.

8)  Des  Kriegs  =  Departements-Des
  Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsetzung  einer  Artillerie-Ausrüstungs-Direktion  für  die
Bundes-Festung  Ulm.

Nachdem  zu  Leitung  der  gesammten  Artillerie-Ausrüstung  der  Bundes-Festung  Ulm  eine
Artillerie-Ausrüstungs-Direktion  nievergesetzt  worden  ist,  und  Seine  Königliche  Majestät
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