Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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in  Gemeinschaft  mit  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Baiern  den  K.  K.  Oestreichischen
Artillerie  Major  v.  Weil  zum  Artillerie-Ausrüstungs-Direktor  daselbst  gnävigst  berufen,  auch
demselben  gegenüber  von  den  anderen  K.  Landesbehörden  sowohl,  als  den  ihm  beigegebenen
K.  Württembergischen  Offizieren,  Beamten  und  niederen  Dienern,  die  Stellung,  Rechte  und
Befugnisse  eines  K.  Regiments-C  danten,  beziehungsweise  Collegial-Direktors,  angewiesen
  haben;  so  wird  solches,  unter  Hinweisung  auf  vie  K.  Verordnung  vom  24.  März  1842
(Reg.  Blatt  S.  221),  hiemit  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.
Stnuttgart  den  15.  Januar  1846.  Auf  besonderen  allerhöchsten  Befepl:
Graf  v.  Sontheim.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  vurch  den  Tod  des  Oberamtmanns  Hörner  erledigte,  in  der
ersten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Lupwigsburg  werden  aufgefordert,  sich  binnen
drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  in  der  zweiten  Besoldungs-Klasse  stehende  Forstamt  Kapfenburg
  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  des  Jart-Kreises  zu  melden.

3)  Die  erledigte  Stelle  des  Bergwerks-Inspektors  in  Wilhelmsglück,  womit  ein  Gehalt
  von  600  fl.  neben  freier  Wohnung  verbunden  ist,  soll  wieder  besetzt  werden.  Die  Bewerber
  um  diese  Stelle  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Bergrathe  sich  zu
melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Bergrath  erledigte  Revisors-Stelle  haben  binnen  drei
Wochen  bei  dem  genannten  Collegium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrei  Ellwangen,  Dekanats  Aalen,  welche  702
Kirchengenossen  zählt,  wird,  nachdem  das  bisher  damit  verbunden  gewesene  Lehramt  am  Gymnasium
  getrennt  worden  ist,  wieder  besetzt  werden.  Der  Stadtpfarrer  hat  künftig  dieselben
Sonntags=  und  Werktags-Gottesdienste,  wie  sie  in  jeder  andern  evangelischen  Gemeinde  des
Landes  statt  zu  finden  pflegen,  zu  halten.  Das  Diensteinkommen  besteht  mit  Einschluß  der
auf  100  fl.  berechneten  Stolgebühren  in  803  fl.,  woneben  ver  Stadtpfarrer  bis  auf  Weiteres
für  den  von  ihm  zu  besorgenden  evangelischen  Religionsunterricht  am  Gymnasium  weitere
90  fl.  bezieben  wird.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Conftstorium  vorschristmäßig  zu  melven.