Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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was hiedurch, unter Beziehung auf den siebenten Abschnitt der revidirten allgemeinen Gewerbe- 
Ordnung und das Gesetz vom 29. Juni 1842 offentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 5. September 1846. Schlaper. 
. Bekanntmachung, betreffend die Verleihung der goldenen Civil-Verdienst-Medaille an 
Schultheiß Godelmann in Dietenheim. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge fßöchster Entschließung vom 4. d. M. 
ans Anlaß der dießjährigen Visitation des Oberamts Laupheim, dem Schultheißen Godel-- 
mann in Dietenheim, in Anerkennung seiner sehr verdienstlichen Leistungen als Ortsvorsteher, 
die goldene Civil-Verdienst-Medaille in Gnaden verliehen. 
Stuttgart den 9. September 1846. Schlayer. 
B) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Sportel-Verzeichnisse der Schultheißenämter. 
Da die in der Instruktion zum allgemeinen Sportelgesetz vom 21. Februar 1829 
11 u. 12 (Reg. Blatt S. 80) und beziehungsweise in der Ministerial-Verfügung vom 
8. Juli 1831 (Reg. Blatt S. 286) vorgeschriebene Behandlung des Sportelwesens durch die 
Ortevorsteher das Lästige hat, daß sowohl an die Oberämter als an die Cameralämter 
Sportelverzeichnisse einzuschicken sind, so wird unter Aufhebung der gedachten Bestimmungen 
und mit Berücksichtigung der Natur der in Betracht kommenden Sporteln Nachstehendes 
verfügt: 
I) Die weltlichen Ortsvorsteher haben folgende Sporteln in dem durch das allgemeine 
Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 bestimmten Betrage anzusetzen und zu erheben: 
a) für die Erlaubniß zu gewöhnlichen Tänzen, 
b) für die Erlaubniß zu Ausstellung von Kunstwerken und Seltenheiten, 
6) für die Erlaubniß zum Trauerblasen, 
14) bei Bürgerannahmen, 
6) bei Commumienst-Ersetzungen, 
1) bei Verleihungen des den Gemeinden und Stiftungen zugehörigen Grundeigenthums, 
Schafweide 2c., 
##) für die Ueberschreitung der erlaubten Zahl von Taufpathen.
	        
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