Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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ausländisches Mehl und ausländische Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsen- 
früchten, als: geschrotete oder geschälte Körner, Graupe, Gries und Grüze, von der 
Verkünvigung gegenwärtiger Verfügung an vorerst bis zum 1. Mai 1847 frei 
vom Eingangsgolle in das Königreich eingeführt werden dürfen. 
Die Verfägungen vom 20. Februar und vom 17. April 1846 (Reg. Blatt S. 89 u. 209) 
wegen der zollfreien Einfuhr von Getreide und Hülsenfrüchten bleiben fortwährend in Wirkung. 
Stuttgart den 14. September 1846. Gärttner. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die bei dem Ministerium des Innern erledigte Stelle 
eines Assessors mit dem Titel und Rang eines Regierungsraths und dem Normalgehalt von 
1500 fl. werden aufgefordert, sich binnen deei Wochen bei dem gerachten Ministerium vor- 
schrifemäßig zu melden. 
2) Die Stadtpsarrei Wivvern, Dekanats Neuenstadt, wird nach einer zwischen den 
Patronen über den Turnus für die Zukunft getroffenen Uebereinkunft in dem gegenwärtigen 
Erledigungsfall von der Krone wierer besetzt werden. Sie begreift 1410 Pfarrgenossen, und 
ist nach Abzug eines Beitrags zu der Pension des kürzlich zur Ruhe gesetzten Stadtpfarreis 
von 172 fl. 30 kr. mit einem zu 600 fl. berechneten jährlichen Einkommen verbunden, welches 
übrigens für den jetzt anzustellenden Geistlichen auf dessen Dienstzeit an dieser Stelle bis 
zum Heimfall jenes Pensionsbeitrags ausnahmsweise auf 700 fl. erhöht wird. Der künftige 
Stadtpfarrer hat bis auf Weiteres zugleich das vemselben vorläufig noch zugetheilte, eine 
Stunde entfernte Großherzoglich Baden'sche Filiol Unterkessach mit 389 Einwohnern, woselbst 
an allen Apostel-Feierkagen abwechselnd Predigt und Katechisation und an vier Sonntagen 
des Jahres Communion mit Tags zuvor abzuhaltender Beichte, so wie alle Casualien im 
Orte selbst zu besorgen sind, zu versehen, und so lange dieses geschieht, hiefür ein ohne Ab- 
zug seiner Auslagen im Ganzen zu jährlichen 69 fl. berechnetes Einkommen zu bezieben. 
Die Bewerber haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Conststerium zu 
melden. 
3) Die Bewerber um eine bei dem Bergrath erledigte Copistenstelle, mit welcher der 
Normalgehalt von 500 fl. verbunden ist, haben sich binnen vierzehen Tagen bei dem Direk- 
torium des Bergraths zu melden. 
Gedruckt bei G. Hasselbrin!.
	        
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