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ausländisches Mehl und ausländische Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsen-
früchten, als: geschrotete oder geschälte Körner, Graupe, Gries und Grüze, von der
Verkünvigung gegenwärtiger Verfügung an vorerst bis zum 1. Mai 1847 frei
vom Eingangsgolle in das Königreich eingeführt werden dürfen.
Die Verfägungen vom 20. Februar und vom 17. April 1846 (Reg. Blatt S. 89 u. 209)
wegen der zollfreien Einfuhr von Getreide und Hülsenfrüchten bleiben fortwährend in Wirkung.
Stuttgart den 14. September 1846. Gärttner.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die bei dem Ministerium des Innern erledigte Stelle
eines Assessors mit dem Titel und Rang eines Regierungsraths und dem Normalgehalt von
1500 fl. werden aufgefordert, sich binnen deei Wochen bei dem gerachten Ministerium vor-
schrifemäßig zu melden.
2) Die Stadtpsarrei Wivvern, Dekanats Neuenstadt, wird nach einer zwischen den
Patronen über den Turnus für die Zukunft getroffenen Uebereinkunft in dem gegenwärtigen
Erledigungsfall von der Krone wierer besetzt werden. Sie begreift 1410 Pfarrgenossen, und
ist nach Abzug eines Beitrags zu der Pension des kürzlich zur Ruhe gesetzten Stadtpfarreis
von 172 fl. 30 kr. mit einem zu 600 fl. berechneten jährlichen Einkommen verbunden, welches
übrigens für den jetzt anzustellenden Geistlichen auf dessen Dienstzeit an dieser Stelle bis
zum Heimfall jenes Pensionsbeitrags ausnahmsweise auf 700 fl. erhöht wird. Der künftige
Stadtpfarrer hat bis auf Weiteres zugleich das vemselben vorläufig noch zugetheilte, eine
Stunde entfernte Großherzoglich Baden'sche Filiol Unterkessach mit 389 Einwohnern, woselbst
an allen Apostel-Feierkagen abwechselnd Predigt und Katechisation und an vier Sonntagen
des Jahres Communion mit Tags zuvor abzuhaltender Beichte, so wie alle Casualien im
Orte selbst zu besorgen sind, zu versehen, und so lange dieses geschieht, hiefür ein ohne Ab-
zug seiner Auslagen im Ganzen zu jährlichen 69 fl. berechnetes Einkommen zu bezieben.
Die Bewerber haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Conststerium zu
melden.
3) Die Bewerber um eine bei dem Bergrath erledigte Copistenstelle, mit welcher der
Normalgehalt von 500 fl. verbunden ist, haben sich binnen vierzehen Tagen bei dem Direk-
torium des Bergraths zu melden.
Gedruckt bei G. Hasselbrin!.