Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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ausländisches  Mehl  und  ausländische  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
  als:  geschrotete  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries  und  Grüze,  von  der
Verkünvigung  gegenwärtiger  Verfügung  an  vorerst  bis  zum  1.  Mai  1847  frei
vom  Eingangsgolle  in  das  Königreich  eingeführt  werden  dürfen.
Die  Verfägungen  vom  20.  Februar  und  vom  17.  April  1846  (Reg.  Blatt  S.  89  u.  209)
wegen  der  zollfreien  Einfuhr  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten  bleiben  fortwährend  in  Wirkung.
Stuttgart  den  14.  September  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Stelle
eines  Assessors  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Regierungsraths  und  dem  Normalgehalt  von
1500  fl.  werden  aufgefordert,  sich  binnen  deei  Wochen  bei  dem  gerachten  Ministerium  vorschrifemäßig
  zu  melden.

2)  Die  Stadtpsarrei  Wivvern,  Dekanats  Neuenstadt,  wird  nach  einer  zwischen  den
Patronen  über  den  Turnus  für  die  Zukunft  getroffenen  Uebereinkunft  in  dem  gegenwärtigen
Erledigungsfall  von  der  Krone  wierer  besetzt  werden.  Sie  begreift  1410  Pfarrgenossen,  und
ist  nach  Abzug  eines  Beitrags  zu  der  Pension  des  kürzlich  zur  Ruhe  gesetzten  Stadtpfarreis
von  172  fl.  30  kr.  mit  einem  zu  600  fl.  berechneten  jährlichen  Einkommen  verbunden,  welches
übrigens  für  den  jetzt  anzustellenden  Geistlichen  auf  dessen  Dienstzeit  an  dieser  Stelle  bis
zum  Heimfall  jenes  Pensionsbeitrags  ausnahmsweise  auf  700  fl.  erhöht  wird.  Der  künftige
Stadtpfarrer  hat  bis  auf  Weiteres  zugleich  das  vemselben  vorläufig  noch  zugetheilte,  eine
Stunde  entfernte  Großherzoglich  Baden'sche  Filiol  Unterkessach  mit  389  Einwohnern,  woselbst
an  allen  Apostel-Feierkagen  abwechselnd  Predigt  und  Katechisation  und  an  vier  Sonntagen
des  Jahres  Communion  mit  Tags  zuvor  abzuhaltender  Beichte,  so  wie  alle  Casualien  im
Orte  selbst  zu  besorgen  sind,  zu  versehen,  und  so  lange  dieses  geschieht,  hiefür  ein  ohne  Abzug
  seiner  Auslagen  im  Ganzen  zu  jährlichen  69  fl.  berechnetes  Einkommen  zu  bezieben.
Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststerium  zu
melden.

3)  Die  Bewerber  um  eine  bei  dem  Bergrath  erledigte  Copistenstelle,  mit  welcher  der
Normalgehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  dem  Direktorium
  des  Bergraths  zu  melden.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin!.