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seyn lassen, den Weinberg-Besitzern einen solchen Gebrauch der Keltern ohne beson-
dere Vergütung einzuräumen und ihnen auch in den unter 4 und ) bezeichneten
Fällen jede dienliche Erleichterung nach Möglichkeit zu gewähren.
7) Um das abgesonderte und schnelle Bereiten kleinerer Quantitäten Weins von aus-
gezeichneten Sorten zu begünstigen, und das Zusammenschütlen von Trauben ver-
schiedener Qualität und verschiedener Besiter entbehrlich zu machen, werden die Vor-
steher derjenigen Gemeinden, welche öffentliche Keltern zu unterhalten haben, erin-
nert, auf die Anschaffung wirksamer kleinerer Pressen, wie sie z. B. von dem Me-
chanikus Klein in Cannstatt (Reg. Blatt von 1843, S. 700, und von 1841,
S. 411) verfertigt werden, Bedacht zu nehmen.
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In Begiehung auf die von den Gemeinden für die Benützung öffentlicher Keltern
zu erhebenden Gebühren ist von den Oberämtern und Kreisregierungen darauf zu
sehen, daß dieselben mit dem für die Keltern zu machenden Aufwand in ein ange-
messenes Verhältniß gesetzt und jeves Uebermaß vermieden werde.
9) Sollte noch der Fall vorkommen, daß Einwohner eines Ortes, welcke Weinberge
auf einer fremden Markung besitzen und deren Ertrag mit dem übrigen Erzeugniß
ihres Wohnortes deihen, gleichwobi den Kelterwein an die Kelter der fremden Mar-
kung entrichten müssen; so wird den Gemeinde-Behörden empfohlen, durch Abfn-
dung mit dem betreffenden Kelternbesitzer darauf hinzuwirken, daß der Kelterwein
nur einfach unter derjenigen Kelter, in welcher der Wein ausgepreßt wird, ent-
richtet werde.
10) Die in der Finanz-Ministerial-Verfügung vem 25. September 182) ertheilte Zu-
sicherung, wonach Weinberg-Besitzern, welche durch eine Verbesserung des Weinbaues
(zu vergl. Bekanntmachung vom 16. October 1824, Reg. Blatt S. 845) sich aus-
zeichnen, da wo der Staat den Weinzebnten bezieht, eine temreräre Zehntfreiheit,
je nach Umständen auf 4 bis 6 Jahre, vom ersten Ertragsjahre an gerechnet,
ertheilt wird, wird anmit wiederholt.
Stuttgart den 15. September 1846.
Schlaper. Gärttner.