Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr.  59.  Gesetz,

die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1884
betreffend;

vom  14.  December  1883.

Wogn,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  24.  2c.

haben  auf  Grund  des,  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851

betreffenden  Gesetzes  vom  27.  November  1860  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  176  fg.)  wegen

provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1884  mit  Zustimmung

Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen  hierdurch  wie  folgt:

&  1.  Im  Jahre  1884  sind,  vorbehältlich  der  definitiven  Regulirung  durch  das  für
die  Finanzperiode  1884  zu  erlassende  Finanzgesetz,  bis  zum  Erlasse  dieses  Gesetzes  zu
erheben:

a)  die  Grundsteuer  nach  vier  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,

b)  die  Einkommensteuer,

F0)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,

d)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Uebergangssteuer  vom  vereinsländischen  Fleischwerke,


e)  die  Erbschaftssteuer,

l|)  der  Urkundenstempel.

&  2.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  welche  nicht  ausdrücklich
  aufgehoben  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig  fort.
Auch  bleiben  den  Staatskassen  die  ihnen  im  Jahre  1883  in  Gemäßheit  des  Staatshaushalts-Etats
  zugetheilten  übrigen  Einnahmequellen  ebenfalls  bis  zum  Erlasse  des
künftigen  Finanzgesetzes  für  die  Finanzperiode  1884  zugewiesen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanz-Ministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  14.  December  1883.

Albert.

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

Letzte  Absendung:  am  29.  December  1883.