Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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S.  1.

Der  Rotz  und  der  damit  verwandte  Hautwurm  sind  dem  Pferdegeschlecht  eigenthümliche,
  ansteckende  Krankheiten,  welche  selbst  dem  Menschen  vurch  Mittheilung  gefährlich  werven
  können.  Der  Rogtz,  welcher  bisweilen  als  bitzige,  mit  starkem  Fieber  verbundene  Krankheit
  auftritt  und  dann  einen  raschen  Gang  nimmt,  gewöhnlich  aber  einen  langwierigen  Verlauf
  hat,  ist  in  seinen  äußerlichen  Erscheinungen  zunächst  durch  einen  kleberigen,  eiterigen,
in  einzelnen  Fällen  mit  Blutstreifen  vermischten,  insbesondere  einseitigen  Nasen=  Ausfluß,
vurch  kugelartige,  wenig  empfindliche  Drüsen-Anschwellung  im  Kehlgange,  vurch  krankhafte
Veränderungen  der  Nasen-Schleimhaut  und  namentlich  durch  Geschwüre  auf  derselben  erkennbar.


Der  Wurm  macht  sich  durch  Beulen  oder  strangartige  Anschwellungen  unter  der  Haut
bemerklich,  welche  sich  gewöhnlich  anfangs  hart  anfühlen,  allmählig  erweichen,  aufbrechen
und  unreine,  um  sich  fressende  Geschwürc  bilden.

Beide  Uebel  können  neben  einander  vorkommen;  nicht  selten  gesellt  sich  der  Rotz  zum
Wurm,  so  wie  auch  vurch  Uebertragung  des  Rotzgiftes  sich  der  Wurm  erzeugen  kann.  Die
Notz=  und  die  Wurm-Krankheit  können  sich  von  selbst  im  Pferde  entwickeln.  Wenn  sie  durch
Mittheilung  von  andern  Pferden  entstehen,  kommen  die  krankhaften  Erscheinungen  gewöhrlich
erst  im  Verlaufe  von  4  bis  6  Wochen  nach  geschehener  Ansteckung  zum  Vorscheine,  bisweilen
noch  später,  und  bilden  sich  oft  nur  allmählig  zu  der  oben  beschriebenen  Beschaffenheit  aus.
Die  Ansteckung  geschieht  am  leichtesten,  wenn  der  Nasen-Ausfluß  von  einem  rotzkranken
Perde  mit  der  Nasen-  Schleimhaut  eines  gesunden  in  Berührung  kommt.  Es  kann  dieß
theils  unmittelbar,  wenn  Pferde  beisammenstehen,  theils  aber  auch  mittelbar  durch  die  Rausen
  und  Krippen,  durch  Trinkgeschirre,  Putzlappen,  Kleidungsstücke  der  Perdewärter  und
vergl.  geschehen.  "

8.  2.

Merdeeigentbümer  und  Pferdewärter  haben,  sobald  sie  Krankheits  =  Erscheinungen  der
vorbemerkten  Art  (s.  1)  an  ihren  Pferden  wahrnehmen  und  diese  daher  der  Nogkrankheit
zum  wenigsten  verdächtig  sind,  bei  Vermeidung  der  im  Art.  42  des  Polizeistrafgesetzes  bestimmten
  Strafe  der  Ortsobrigkeit  oder  einem  geprüften  Thierarzte  hievon  Anzeige  zu
machen.