Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Thierärzte  und  Kleemeister,  welche  Kenntniß  von  einem  rotz=  oder  wurm-kranken  oder
dessen  verdächtigen  Pferde  erhalten  und  nicht  alsbald  hievon  der  Ortsbehörde  Anzeige  machen,
  sind  unnachsschtlich  mit  der  Strafe  des  Art.  42  des  Polizeistrafgesetzes  zu  belegen.

s.  3.

Rotz=  oder  wurmkranke  oder  dieser  Krankheiten  nach  den  vorliegenden  krankhaften
Erscheinungen  verdächtige  Pferde  sind  sogleich  von  den  gesunden  streng  und  in  der  Art
abzusondern,  daß  auch  keine  mittelbare  Gemeinschaft  mit  letzteren,  z.  B.  durch  Trinkgeschirr,
Putzzeug  und  dergl.  stattfindet.

8.  4.

Entschieden  rotzkranke  Pferde  find  als  muthmaßlich  unheilbar  in  der  Regel  ohne  Verzug
  zu  tödten.  Die  Tödtung  und  Oeffnung  derselben  ist  in  der  Kleemeisterei  unter  den
erforderlichen  Vorsichtsmaaßregeln  gegen  mögliche  Ansteckung  von  Menschen  vorzunehmen.
Heilversuche  werden  nur,  wenn  sie  ein  geprüfter  Thierarzt  noch  für  zuläßig  erachtet  und
dieselbe  vornehmen  will,  auf  Verlangen  des  Eigenthümers  und  unter  Vorwissen  und  Aufsicht
der  betreffenden  Polizeibehörde  gestattet  und  müssen  unter  den  erforderlichen  Vorsschtsmaaßregeln,
  insbesondere  auch  rücksichtlich  der  Gefahr  für  die  Wärter,  vollzogen  werden.  Der
Eigenthümer  hat  nicht  bloß  die  Kosten  der  Heilversuche,  sondern  auch  beefenigen  der  polizeilichen
  Beaufsichtigung  zu  tragen.  "

S.  5.

Auch  bei  Pferden,  an  welchen  die  vorhandenen  Krankheits-Erscheinungen  nur  den  Verdacht
  des  Rotes  oder  des  Wurmes  begründen,  dürfen  Heilversuche,  unter  Fortdauer  der
polizeilichen  Absperrung  (s.  3),  nur  unter  polizeilicher  Aufsicht  vurch  geprüfte  Thierärzte
vorgenommen  und  es  dürfen  solche  Pferde  von  der  Absperrung  erst  dann  wieder  entbunden
werden,  wenn  durch  thierärztliche  Zeugnisse  nachgewiesen  ist,  daß  sie  entweder  vollkommen
gebeilt  sind  oder  daß  die  der  Rotz=  und  Wurm-  Krankheit  ähnlichen  Zufälle  von  einer  andern
nicht  ansteckenden  Krankheit  berrühren.

F.  6.

Findet  zwischen  dem  von  Amtswegen  abgeordneten  und  dem  von  dem  Eigenthümer

beigezogenen  geprüften  Thierarzte  eine  Meinungs-Verschiedenheit  über  das  wirkliche  Vor-