Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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wenigstens  Einer  ein  geprüfter  Thierarzt  seyn  muß),  welche  die  zu  Markt  gebrachten  Perde
in  Abficht  auf  ansteckende  Krankheit  sorgfältig  zu  beobachten  und  namentlich  bei  dem  geringsten
  Vervachte  vorhandenen  Rotzes  oder  Wurmes  die  betreffenden  Pferde  genau  zu  besichtigen
  und  im  Falle  der  Bestätigung  durch  Vermittlung  der  Orts-Polizeibehörde  für  ihre
alsbaldige  Absonderung  Sorge  zu  tragen  haben.

Aehnliche  Vifitationen  sind  auch  da  zeitweise  und  unvermuthet  vorzunehmen,  wo  viele
Pferde,  wie  bei  großen  Bau-Unternehmungen,  Eisenbahnbauten  und  dergl.  zusammen  beschäftigt
  ind.

8.  10.

Ein  besonders  wachsames  Auge  haben  die  Polizeibehörden  auf  solche  Pferdehändler  zu
richten,  welche  mit  Pferden  von  geringerem  Werth  Handel  treiben,  und  häufig  Pferde,  mit
ansteckenden  Krankheiten  behaftet  aus  dem  Ausland  einführen  und  dieselben  auf  die  Märkte
bringen.

8.  11.

Die  Reinigung  (Desinfektion)  der  Stallungen,  worin  rotz-  oder  wurmkranke  Pferde
gestanden  find,  so  wic  aller  Gegenstände  und  Geräthschaften,  mit  welchen  solche  Pferde  in
Berührung  gekommen  seyn  können,  bat  unter  polizeilicher  Aufsicht  auf  nachfolgende  Weise
zu  geschehen:  Raufen,  Krippen,  Brust=  und  Seitenwandungen  des  Stalls  find  mit  heißer
Lauge  aufs  sorgfältigste  abzuwaschen  und  sodann  mit  concentrirter  Chlorkalk-Auflösung
anzustreichen.

Gleiches  pat  nach  sorgfältig  entferntem  Mist  bei  gedieltem  oder  gepflastertem  Boden
zu  geschehen.  Bei  einem  ungepflasterten,  nur  aus  Lehmerde  bestehenden  Boden  ist  die  obere
Lage  ganz  zu  entfernen  und  durch  trockene  Erde  und  Sand  zu  ersetzen.  Ein  auf  diese
Weise  gereinigter  Stall  kann,  nachdem  verselbe  bis  zur  völligen  Austrocknung  dem  Luftzug
ausgesetzt  war,  von  neuem  wieder  für  Perde  benützt  werden.  Mit  dem  Trinkgeschirr  und
andern  derartigen  Geräthschaften  ist  auf  äbnliche  Weise  zu  verfahren.  Putzzeug,  Gurten
und  Lederwerk,  so  weit  sie  noch  brauchbar  erfunden  werden,  find  ebenfalls  in  Chlorkalk-Auflösung
  einzuweichen,  wohl  zu  reinigen,  und  letzteres  noch  feucht  mit  Fett  einzuschmieren.

Teppiche  sind  in  heißer  Lauge  zu  waschen,  wollene  aber  entweder  gleichfalls  mit  Chlorkalk-Auflösung
  zu  behandeln  oder  zu  walken.  Das  Eisenwerk,  die  Ketten,  Trensen,  Stangen
u.  s.  w.  sind  im  Feuer  zu  erhitzen  oder  letztere  frisch  zu  verzinnen.