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K. 1.
Von 3 zu 3 Jahren und erstmals im laufenden Jahre 1846 wird in sämmtlichen Ge-
meinden des Königreichs auf den 3. December, und wenn dieser auf einen Sonn- oder
Festtag fällt, auf den 4. December, eine Zählung der ortsanwesenden Bevölkerung vor-
genommen. Die an diesem Tage zu beginnende Zählung ist ununterbrochen fortzusetzen und
wo möglich am nämllchen, in volkreicheren Orten spätestens am dritten Tage, zu vollenden.
Hiebei gilt der drltte bezlehungsweise vierte December als Normaltag in der Art, daß auch
die an den folgenden Tagen fortgesetzte Zählung nur denjenigen Stand der Bevölkerung,
wie er am Normaltage gewesen ist, ins Auge zu fassen hat. Etwa erforderliche Nach-
zählungen des eben erwähnten Standes haben noch im Laufe des Monats December zu
geschehen.
. 2.
Bei dieser Zählung ist zu erheben:
I. die Anzahl der Familien,
II. die Anzahl der Ortsanwesenden, und zwar:
1) der über 14 Jahre
a) männlichen
b) weiblichen Geschlechts.
2) der unter 14 Jahre
a) maͤnnlichen
b) weiblichen isöleoe,
und
3) die Summe aller Ortsanwesenden.
KS. 3.
Soweit nicht nach der Bestimmung zu b) (hienach) eine Ausnahme eintritt, find:
a) im Allgemeinen alle In= und Ausländer als Ortsanwesende zu zählen, welche am
Normaltage der Zählung (5. 1) im Orte ihren Aufenthalt genommen haben, der-
selbe mag ein dauernder oder ein vorübergehender seyn.
Es werden sonach am Orte ihres Aufenthalts gezählt: alle dort in Lohn und
Brod stehende Dienstboten, alle dort in Arbeit stehende oder Arbeit suchende Ge-
sellen und Gewerbsgehülfen, einschließlich verjenigen, welche in Handwerkerberbergen
eingekehrt sind; ferner alle Lehrlinge, Fabrik-Arbeiter und Taglöhner; alle Personen,