Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Die Zählung geschieht in jeder politischen Gemeinde, und, wo solche aus einzelnen Par- 
zellen besteht, in einer jeden derselben abgesondert. Dieselbe ist eine Obliegenheit der Ge- 
meinde-Behörden unter Mitwirkung derjenigen Ortsgeistlichen, welche mit Abfassung der 
Bevölkerungs-Tabellen beauftragt sind. 
Die tabellarisch zu verzeichnenden, von dem betreffenden Ortsvorsteher zu beglaubigenden 
Ergebnisse der Zählung sind von denselben längstens bls zum Zten, beziehungsweise 4. Januar 
dem Oberamt zu übergeben, welches djeselben mit den bei ihm vorliegenden Bevölkerungs- 
Notizen zu vergleichen, etwaige Mängel zu verbessern und mit einer tabellarischen Zusammen- 
stellung der Bevölkerung sämmtlicher Gemeinden und Parzellen seines Bezirkes bis zum 
19ten, beziehungsweise 20. Januar dem statistisch-topographischen Büreau zu übergeben hat. 
8. 6. 
Die Listen über den Gang der staatsangehörigen Bevölkerung find als Controlemittel 
für die Aufnahme der ortsanwesenden Bevölkerung (K. 1) zu benützen und bei auffallenden 
Differenzen zwischen beiderlei Aufnahmen haben die Geistlichen und Ortsvorsteher die Ergeb- 
nisse der wirklichen Zählung mit der Berechnung aus den Familien-Registern zu vergleichen 
und die hiedurch etwa aufgefundenen Irrthümer zu verbessern. 
AK. 7. 
Hinsichtlich der durch die K. Vererdnung vom 28. Juni 1823 (Reg. Blatt S. 508 ff.) 
und die Instruktion von demselben Tage angeordneten, von 12 zu 12 Jahren und erstmals 
wieder auf den 3. December 1846 stattfindenden Aufnahme des Standes der Bevölkerung 
und der jährlichen Listen über den Gang derselben wird auf die besondere Verfügung vom 
heutigen Tage Bezug genommen. 
Die Bezirks= und Ortspolizei-Behörden, so wie die Geiftlichen haben sich nun nach den 
vorstehenden Vorschriften genau zu achten. 
Stuttgart den 12. Oktober 1846. 
Schlayer. Gärttner. 
b)) Verfügung, betreffend die periodische Aufnahme des Standes und Ganges der Berölkerung. 
Aus Anlaß der Aenderungen, welche dle seitherigen Bestimmungen über die von drei 
zu drei Jahren stattfindenden Aufnahmen der landesanwesenden Bevölkerung für den Joll- 
verein durch die Verfügung vom heutigen Tage erlitten haben, werden für die bevorstehende 
Erhebung des Standes der staatsangeb örigen Bevölkerung mit höchster Genehmigung 
folgende Vorschriften ertheilt: 6
	        
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