Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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8. 1. 
Die von 12 zu 12 Jahren stattfindende, im Jahre 1846 wieder verfallende (vergl. 
8. 7 der Verfügungen vom 29. August 1834 und vom heutigen Tage) Erhebung des Stan- 
des der Bevölkerung ist auf den 3. December, in Verbindung mit der Volkszählung für den 
Zollverein, vorzunehmen. 
5. 2. 
Die aufzunehmende Liste zerfällt in die Abtheilungen: 
A. des Standes der Bevölkerung, d. h. der Orts= und Landes-Angehörigen, und 
B. der Orts- und Landes-Anwesenden Bovölkerung; 
beide nach dem Stande vom 3. December 1846 (S. beillegendes Formular.) 
g. 3. 
Die den Stand der staatsan gehörigen Bev ölkerung varstellende Abtheilung 
der Liste (A.) ist nach Vorschrist ver Art. 5 und 6 der Instruktion vom 28. Juni 1823 
(Reg. Blatt S. 513) in allen Gemeinden des Königreichs mit der Beschränkung zu verfas- 
sen, daß in der Unterabtheilung „Kirchliches Verhältniß“ unter der Special-Rubrik 1) Evan- 
gelische, die Unterscheivung zwischen den Lutherischen und Reformirten wegbleibt. Die unter 
dem Namen Deutschkatholiken bekannten katholischen Dissidenten sind unter der Abthellung 
„von anderen christlichen Religionsparteien“ aufzuführen. 
S 4. 
Durch die nach 12 Jahren wiederkehrende Tabelle über den Stand der Bevölkerung 
sollen die in die jährliche Berechnung des Abgangs und Zuwachses eingeschlichenen Fehler 
berichtigt, und es soll hiedurch für die Berechnung dieses Zuwachses und Abgangs in den 
folgenden Jahren eine sichere Grundlage gewonnen werden. 
Zu dem Ende ist es unumgänglich erferderlich, daß der Stand der Bevölkerung für 
diese Tabelle in jedem Orte nicht wieder blos durch eine Zuwachs= und Abgangs-Berechnung, 
sondern durch eine besondere Zählung, welche zugleich zur-Berichtigurg und Ergänzung der 
Familien-Register zu benützen ist, aufgenommen werde. 
Die Bewirkung dieser Zählung bildet eine gemeinschaftliche Obliegenheit des Ortsvor- 
stebers und des einen oder der mehreren, mit Abfassung der Bevölkerungs Tabelle braus- 
tragten Geistlichen. 
Ibrem gewissenbasten Ermessen bleibt überlassen, welches Verfabren hiebei beobachtet, 
namentlich ob ein Durchgang von Haus zu Haus, oder eine Vertbeilung von Frage-Zetteln 
zum Ausfällen veranstaltet werden soll.
	        
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