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II. Verfügungen der Departements.
Der Departements der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Instruktion,
betreffend den Ersatz der durch die Auslieferung von Verbrechern an das Ausland entstandenen Kosten.
Da die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß die theils durch Staatsverträge, theils
nach allgemeinen Regeln begründete Ersatzforderung für die Haft-, Verpflegungs= und Trans-
port-Kosten der an auswärtige Behörden ausgelieferten Personen von Seite der Württem-
bergischen Behörden in den meisten Fällen unterblieben ist, während im umgekehrten Fall
solche Kosten gewöhnlich verlangt und vergütet wurden; so werden den hiebel betheiligten
Behörden mit höchster Genehmigung vom 17. d. M. nachstebende Vorschriften ertheilt:
I. Ersatz der Kosten, welche durch die von auswärtigen Behörden an Württembergische
Amtöstellen verfügte Auslieferung von Verbrechern veranlaßt werden.
KS. 1.
Wenn auf Requisition einer Württembergischen Behörde oder kraft eines der Requisition
gleichgestellten Titels (Staatsvertrag mit Baiern vom 7. Mai 1821, K. 26, mit Baden von
1825, Art. 32, Vertrag mit Hohenzollern-Sigmaringen vom 28. April 1827, Art. 32,
Vertrag mit Hohenzollern-Hechingen vom 23. Juni 1827, allgemeine Cartel-Convention vom
10. Februar 1831, Art. 1) vom Ausland Verbrecher ausgeliefert werden; so sind die Haft-,
Verpflegungs= und Transport-Kosten von der regquirirenden diesseitigen Behörde derjenigen
auswärtigen Stelle, welche die Auslieferung eingeleitet hat, zu ersetzen. Dieser Auf-
wand wird ganz als ein Theil der Untersuchungs= oder der Straf-Vollziehungs-Kosten be-
handelt und nach den hierüber bestehenden Vorschriften zur Verrechnung gebracht. Die durch
die Auslieferung von Deserteurs veranlaßten Kosten werden von den Militär-Behörden ver-
gütet.
t
Bei Prüfung der zum Ersatz angerechneten Kosten sind zunächst vie mit einzelnen
Staaten abgeschlossenen Verträge maaßgebend (cl. Vertrag mit Baiern, Hessen-Darmstadt,