Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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5.  12.

Im  Uebrigen  wird  auf  die  Vorschriften  der  Ministerial-Verfügung  vom  14.  Oktober
1830,  vie  unmittelbare  Staatefürsorge  bei  Krankheiten  der  Menschen  und  Hausthiere  betreffend
  (Reg.  Blatt  S.  484  ff.),  hingewiesen.

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Die  genaue  Handhabung  der  vorstehenden  Bestimmungen  haben  die  Bezirks-Polizeiämter
sich  eifrigst  angelegen  seyn  zu  lassen  und  insbesondere  in  Orten,  wo  viel  Verkehr  mit
Perden  stattsindet,  mit  Strenge  zu  überwachen.

Stuttgart  den  16.  Januar  1846.
Schlayer.

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Gedruckt  bei  G.  Hasseltbrink.