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5. 12.
Im Uebrigen wird auf die Vorschriften der Ministerial-Verfügung vom 14. Oktober
1830, vie unmittelbare Staatefürsorge bei Krankheiten der Menschen und Hausthiere betreffend
(Reg. Blatt S. 484 ff.), hingewiesen.
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Die genaue Handhabung der vorstehenden Bestimmungen haben die Bezirks-Polizeiämter
sich eifrigst angelegen seyn zu lassen und insbesondere in Orten, wo viel Verkehr mit
Perden stattsindet, mit Strenge zu überwachen.
Stuttgart den 16. Januar 1846.
Schlayer.
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Gedruckt bei G. Hasseltbrink.