Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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von 1000 fl. zur Stiftungspflege Riedhausen für die dortigen Armen, und von 200 fl. zu 
Schulgelvern für dortige arme Kinder, als alleinige Erben die Armen der Gemeinde Aulen- 
vorf eingesetzt, wonach in Folge der gerichtlichen Verlassenschafts-Verhandlung nach Abzug 
der sämmtlichen übrigen Legate, und aller Kosten, dem Stiftungsrathe zu Aulendorf zu 
Gründung einer eigenen „Pfarrer Schlang'schen“ Armenstiftung die Summe von 5824fl. 
58 kr. überwiesen worden ist. 
Diese menschenfreundliche und edle Handlung des Pfarrers Schlang wird hiemit zu 
dessen ehrendem Andenken öffentlich bekannt gemacht. 
Ulm den 23. Oktober 1846. Schmalzigaug. 
C) Des Finanz-Departements. 
1. Des Finanz-Ministerium. 
Weitere Verfügung, bekreffend den zeitlichen Erlaß des Eingangszolles von Getreide und 
Hülsenfrüchten, Mehl und anderen Mühlen-Fabrikaten. 
Da Seine Königliche Majestät, nach getroffener Verständigung mit den Regie- 
rungen der Zoll-Vereinsstaaten gnädigst zu befehlen geruht haben, daß die, durch die Ver- 
fügungen des Finanz-Ministeriums vom 20. Februar und 17.pril 1846 (Reg. Blatt S. 89 
u. 206) bewilligte, zollfreie Einlassung von außervereinsländischem Getreide und Hülsen- 
früchten, so wie die durch die Verfügung vom 14. September d. J. (Reg. Blatt S. 411) 
für ausländisches Mehl und andere Mühlen-Fabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten vor- 
läufig bis 1. Mai künftigen Jahrs zugestandene Eingangsgollfreiheit bis Ende Septembers 1847 
gewährt werden soll; so wird dieß andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 11. November 1846. Gärttner. 
2. Der Staats-Kassenverwaltung. 
Bekanntmachung in Betreff des Preises des Quart-Kalenders für das Jahr 1847. 
Die Bogenzahl des Quart-Kalenders für das Jahr 1847 ist in Gemähheit einer von 
der betreffenden Behörde erlassenen Verfügung von Sieben auf Neun erhöht worden. 
Da dem Kalenderpächter J. N. Fleischbauer in Reutlingen für diese Bogenzahl 
der Einzug eines Preises von sechs Kreuzern für das Stück vertragsmäßig gestattet ist; so
	        
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