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Seine Majestät der König von Hannover Allerhöchst Ihren Ober-Steuerrath Dr. Otto
Carl Franz Josepb Godehard Klenze, Nitter des Königlich Hannoverschen
Guelphen-Ordens, Commandeur vom Dannebrog, Comthur des Königlich Sächsischen
Civil-Verdienst-Ordens, Ritter des Herzoglich Anhaltschen Ordens Albrecht des Bären,
und
Allerböchst Ihren Ober-Finanzrath Franz Georg Carl Albrecht, Mitglied des
Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens vierter Classe,
von welchen Bevollmächtigten, nach Auswechselung ihrer Vollmachten, folgender Vertrag, unter
dem Vorbehalte der Ratiffcation, abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Da die hohen contrahirenden Theile die gegenseitlge Unterdrückung des Schleichhandels
und eine freundnachbarliche Mitwirkung zur Aufrechthaltung Ihrer gegenseltigen Handels-
und Steuerspsteme als vorzügliche Mittel zur Beförderung des redlichen Verkehrs zwischen
beiden Vereinen anerkennen, so verpflichten dieselben Sich, dem Schleichbandel zwischen Ihren
Landen und insbesondere da, wo die Grenzen der beiverseitigen Vereine sich berühren, nach
Mwöglichkeit entgegen zu wirken, jeven durch die Zoll= oder Steuergesetze des Nachbarlandes
verbotenen Verkehr nach letzterem in Ihren Staaten zu verbieten, möglichst zu verhindern
und zu bestrafen, und sich gegenseitig zur Ausrottung eines solchen unerlaubten Verkehrs,
wo derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu seynn. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die in
der Anlage l. beigefügte Uebereinkunft, wegen Unterdrückung des Schleichhandels, zwischen
Ibnen errichtet worden.
Artikel 2.
Um die Unterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen und um überhaupt
die Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten zu beseitigen, welche aus der vorspringenden Lage
verschiedener Landesthelle in das Gebiet des andern Vereins, sowohl für die Verwaltung
der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, als insbesondere auch für den beider-
feitigen Verkehr entstehen, sind die betheiligten hohen Contrahenten übereingekommen, jene
Landestheile dem andern Vereine anzuschließen, und in Beziehung auf einige, dem andern
Vereine bereits angeschlossene Gebietstheile, die inmittelst abgelaufenen Anschlußverträge zu
erneuern.