Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Anordnungen, über die Ermäßigung der von gewissen Erzeugnissen des einen Vereins bei 
deren unmittelbaren Einfuhr in das Gebiet des andern Vereins zu entrichtenden Abgaben, 
imgleichen der auf gewissen Straßen zu erhebenden Durchgangsabgaben, nicht minder über 
andere, den gegenseitigen Verkehr betreffende Gegenstände, mittelst derjenigen besondern 
Uebereinkunft geeinigt, welche dem gegenwärtigen Vertrage in der Anlage VI. beigefügt ist. 
Artikel 8. 
Bei der Einverleibung der Königlich Hannoverschen Stadt und des Oberamts Münden, 
mit Einschluß des Dorfes Oberode in den Steuerverein bebält es auch ferner sein Bewenden. 
Artikel 9. 
Den Regierungen des Zollvereins einerseits und den Reglerungen des Steuervereins 
andrerseits bleibt die Befugniß vorbehalten, an die Königliche General-Direction der indirecten 
Steuern zu Hannover und beziehungsweise an die Herzogliche Zoll= und Steuer-Direction 
zu Braunschweig einen Commissarlus abzuordnen, welcher an den Verhandlungen jener Be- 
börde, insoweit diese Verhandlungen die Ausführung der geschlossenen Verträge betreffen , je- 
voch ohne entscheidendes Stimmrecht, Theil zu neymen, die gehörige Erfüllung der Verträge 
zu beachten und auf desfallsiges Ersuchen etwaige Communicationen zwischen den genannten 
beiden obern Steuer= und Zollbehörden zu vermitteln hat. 
Artikel 10. . 
Die Dauer des gegenwärtlgen Vertrages und der demselben unter J. bis VI. ange- 
schlossenen Uebereinkünfte ist bis zum 1. Jannar 1854 festgesetzt, und es wird über den Zeit- 
punkt, mit welchem dieselben in Ausführung gebracht werden sollen, eine nähere Verabredung 
baldigst getroffen und wegen Ausführung der Verträge das Geeignete verfügt werden. 
Artikel 11. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen zur Ratification 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Documente möglichst beschleunigt werden 
und spätestens bis zum 15. November d. J. zu Berlin geschehen. 
Urkundlich ist dieser Vertrag von den Bevollmächtigten unterzeichnet und bestegelt worden. 
So geschehen, Braunschweig, den 16. October 1845. 
Carl Albert von Kamptz. Dr. Otto Carl Franz Joseph Godehard Klenze. 
(L. S.) (L. S.) 
August von Geyso. Franz Georg Carl Albrecht. 
(L. S.) (L. S.)
	        
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